Full text: Vorschule der Volkswirthschaft

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Enzahlungen Seitens einer größeren Anzahl von Privatbanken 
rsacht, zwar zu mildern, nicht aber zu verhindern und zu be— 
en vermöge, und selbst in dem Maße, wie sie durch ihre eigenen 
n die Lücke zu füllen suche, sie jener Gefahr der Suspension 
t näher geführt werde, wie auch überhaupt immer nur eine 
liche Ausgleichung dadurch stattfinde. So war auch der schnelle 
weise Wiederaufschwung der Noten der Bank von England nach 
ndigung des napoleonischen Krieges in dem Ruine begründet, 
* den Jahren 18183, 1814 und 1815 eine so große Anzahl 
rivat Zettelbanken ereilte; im Jahre 1797 existirten in England 
wetwa 280 Provinzialbanken; seitdem hatten sich dieselben aber 
ermehrt, daß es deren 1818 mehr denn 900 gab. In Folge 
des bedeutenden Sinkens der Waarenpreise in diesem und dem 
nden Jahre wurden nicht weniger als 240 dieser Banken in⸗ 
gent; die hierdurch verursachte bedeutende Verminderung im Total⸗ 
Inge der Banknoten hatte zur Folge, daß die im Umlaufe blei- 
en Noten, insbesondere die der Bank von England, i. J. 1816 
eitweilig fast auf pari mit Gold erhoben. 
Die Unsicherheit der Privat-Bettelbanken schrieb man nun auch 
großen Theile dem Umstande zu, daß dieselben in der Emission 
Noten keiner wirksamen gesetzlichen Schranke unterworfen 
und daher, sei es aus Gewinnsucht, oder aus Mißverständniß 
naßgebenden Verhältnisse, die in Umlauf gesetzten Noten das 
irfniß oft weithin überstiegen, so daß bei plötzlich eintretendem 
auen im Publikum oder bei sonstigen ungünstigen Conjune⸗ 
deren erste Folge sich stets in einer allgemeinen Einlösungs- 
r der Noten äußerte, die betreffenden Banken, mochten sie selbst 
solvent sein, aus Mangel an genügenden Baarvorräthen ihre 
ingen einzustellen sich genöthigt sahen. Dieser Neigung zur 
— Notenemission ward noch durch den Umstand ein we— 
cher Vorschub geleistet, daß die Noten zum größeren Theile 
saraleichemeise kleinen Abschnitten (bis herab zu JPfd. Noten) 
iden. 
Zunãchst nun gegen diesen letzteren Uebelstand schritt die Legis— 
ein, allerdings in sehr gründlicher Weise durch die Acte vom 
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