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8 9. Nichtrecipirende Blankettrechtssätze.
I. Die beiden Arten der Verweisung des staatlichen Rechts
auf das Völkerrecht. Mängel und Vorzüge. 226—230. — IL. Völker-
rechtliche Blankettsätze. Verschiedene Arten. Bedenken. Special-
frage bezüglich des Abschlusses der Staatsverträge. Lösung des
Problems für Einheits- und Bundesstaat. 230—250. — IM. Völker-
rechtliche Begriffe im Landesrecht und umgekehrt 250—252 .
Drittes Kapitel.
Das Verhältniss der Rechtsquellen.
8 10. Grundlegende Erörterungen.
I. Unmöglichkeit von Konkurrenz und Konflikt. Subsidiarität:
Ausfüllung von Lücken? Keine Koordination. Gegenseitige Unab-
hängigkeit der Geltung. Folgerungen für Unterthanen und Staats:
organe. 253—264. — II Die besondere Art der „Ueberordnung“ des
Völkerrechts über das Landesrecht. Die völkerrechtliche Gebunden-
heit des Gesetzgebers. 264—271 . . .
& 11. Völkerrechtlich bedeutsames und völker-
rechtlich gleichgültiges, völkerrechtsgemässes
und völkerrechtswidriges Landesrecht.
I. Terminologie. Völkerrechtlich bedeutsames und „internatio-
nales“ Landesrecht. Die Feststellung der völkerrechtlichen Relevanz
staatlichen Rechts. Die Gegenseitigkeitsklausel und Verwandtes.
Die Antwort ist nur im Völkerrechte zu suchen. Schwierigkeiten
Wechsel der Relevanz. 272—285. — II. Begrenzung der Aufgabe,
I86-— 288
$ 12. Das völkerrechtlich gebotene Landesrecht
I. Begriff. Gegensatz zum völkerrechtlich veranlassten und voraus-
gesetzten Landesrecht. 289—295. — II. Das gesellschaftliche Interesse
an der Rechtsentstehung. Folgerung für unser Thema. Die Un-
gelbständigkeit der völkerrechtlichen Gesetzgebungspflicht. Diese ist
Mittel zweiten Ranges zur Befriedigung internationaler Interessen.
Das unmittelbar gebotene und das international unentbehrliche Lan-
desrecht. Dieses ist Voraussetzung nur für völkerrechtlich gebotene
Akte der Vollziehung. Scheinbare Ausnahmen. Die beiden Arten
des völkerrrechtswidrigen Landesrechts, 295—311. — Exkurs. Der
Fall Schnäbele (nach den Akten). 311—313. — III, Die verschiedene
Veranlassung des international unentbehrlichen Landesrechts. Be-
stehende Ansprüche. Bevorstehender Vertragsschluss. Eine merk:
würdige Vertragsklausel. Objektives Völkerrecht. Die internatio-
nale Haftpflicht insbesondere, 313—323 . . . Sa
$ 13. Fortsetzung.
I. Die Haftung des Staats für Handlungen der Individuen,
Bisherige Theorien. Ihre Fehler. Die sog. Verbrechen gegen das
226— 252
753271
272— 288
289-— 323