346
Staat haftet, soweit er schutzpflichtig ist, da die Gewährung des
Schutzes theils in Akten polizeilicher Prävention, theils
— und das ist mit das Wichtigste — in dem Verbote der Ver-
letzung und Gefährdung, da endlich die Genugthuung vor-
nehmlich in Strafe besteht, so sind die Normen, die der Staat
zum Schutze jener Güter erlässt, unmittelbar gebotenes,
dagegen die Strafgesetze, die ein Strafrecht für die Normüber-
tretung begründen, international unentbehrliches Landes-
recht, ebenso unentbehrlich aber auch alle Ermächtigungsgesetze,
welche die polizeiliche Verhütung des Angriffs !), und die, welche
eine prompte Justiz gegenüber dem begangenen gewährleisten sollen.
Nach alledem ist es eine ungenügende Bereitstellung
völkerrechtlich nothwendigen Landesrechtes, wenn das Strafgesetz
nach dem viel befolgten Beispiele des französischen Code penal
die Ahndung des Angriffs auf fremde Staaten davon abhängen
lässt, dass der Staat seinetwegen eine Kriegserklärung er-
halten hat, Repressalien oder andere Feindeligkeiten über sich
ergehen lassen musste oder doch dem einen oder anderen aus-
gesetzt worden ist.!) Denn Krieg und Repressalie sind ja die
von 1891, $ 109 ($ 103 in der Fassung der Ausschussanträge des Abgeord-
netenhauses. Veregl. Beil. zu den stenogr. Protokollen 11. Sess. IX No. 709
8. 162.)
1) Also Gesetze, die zu Ausweisung, Konfinirung, Internirung, Beschlag-
nahme von Waffen, Schiffen, zu Verhaftungen, Auflösung von Vereinen, Verboten
von Versammlungen, Aufzügen, Reden, Aufführungen u. 8. w. ermächtigen.
2) Code penal Art. 84: „Quiconque aura par des actions hostiles, non
approuvees par le gouvernement, expos6 ]’Etat a une declaration de guerre,
sera puni du bannissement; et si la guerre s’en est suivie de la deportation“.
Art. 85: „Quiconque aura par des actes non approuv6& par ie gouvernement,
expos6 des Francais A 6prouver des represailles, sera puni du bannissement“.
Eine Reihe von Strafgesetzen, die sich hieran anschliessen, zählt Lammas ch,
a. a. 0. S. 401 auf. Ausser diesen vergl. noch Code pünal du Canton de
Vaud vom 18. Februar 1843, Art. 95; Schweizer Bundesges. über die Straf-
rechtspflege für die eidgenöss. Truppen vom 27. August 1851, Art. 45; ital.
Codice penale von 1889, Art. 113. S. auch das russische Gesetzbuch der
Kriminal- und Korrektionsstrafen (Ausg. von 1885; übers. von v. Glasenapp.
2. Aufl. Dorpat 1892) Art. 259. Die vorsätzliche „Gefährdung der Neutrali-
tät“ pönalisirt das Bulgar. Strafgesetz Art. 114 Z. 1. — Eine eingehende Kritik
hat die Vorschrift des Code penal erhalten von Clunet, Offenses et actes
hostiles commis par des particuliers contre un &tat Ctranger. Paris 1887; s.
auch Lammasch, a. a. 0. 8, 401: Leoni, Archiv für öffentliches Recht
IY S. 190%