Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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schliessung ist ihm von vornherein nur mit dieser Beschrän- 
kung belassen worden. Wollte er etwa ausdrücklich dem Ver- 
tragsgegner zusichern, er werde den Vertrag unter allen Umständen 
aufrecht erhalten, komme in Zukunft vom Reiche, was da wolle, 
so wäre diese Zusicherung von Anfang an „nichtig“. Das Ver- 
sprechen läge ausserhalb seiner Zuständigkeit. Soweit also 
etwa in einer vorbehaltlosen Zusage des Gliedstaates ein der- 
artiges Versprechen gefunden werden müsste, insoweit wäre 
sie von Anbeginn mit dem Mangel behaftet, was man eben 
auch, wie es gewöhnlich geschieht, positiv so ausdrücken kann: 
jede Zusicherung des Gliedstaates wird unter jenem selbst- 
verständlichen Vorbehalte abgegeben. Daraus folgt — nach dem 
vorhin aufgestelltem Prinzipe —, dass der Vertrag nach Völker- 
recht seine Wirksamkeit verliert, sobald der vorbehaltene Fall 
eintritt. !) 
Mit den vor der Gründung des Bundesstaats geschlossenen 
Verträgen, hinsichtlich deren weder in der Litteratur?) noch in 
der Praxis?) Einmüthirykeit herrscht, scheint es mir indess wesent- 
1) Ueber diesen Punkt herrscht fast allgemeine Uebereinstimmung. 
2) Die Aufhebung aller „älteren Landesstaatsverträge“ durch gültige 
Verfügung des Reichs über internationale Verhältnisse behauptet v. Pözl, 
Lehrbuch des bayr. Verfassungsrechts. 5. Aufl. München 1877. S. 463, 
Ebenso Tinsch, Das Recht der deutschen Einzelstaaten bez, d. Abschlusses 
völkerrechtl. Verträge. (Diss.) Erlangen 1882. S. 56, und v. Stengel, 
Staatsrecht d. Königreichs Preussen. Freiburg und Leipzig 1894. S. 570, 
Note 1; Petersen a. a. O0. S. 372f. Dagegen wird die fortdauernde völker- 
rechtliche Gültigkeit der vor der Reichsgründung geschlossenen Gliedstaats- 
verträge trotz eventueller Unverträglichkeit mit Normen des Reichs angenom- 
men von Proebst a.a. 0. S. 12; G. Meyer, Deutsches Staatsrecht, 4. Aufl. 
Ss. 212 Note 14; Bornhak a. a. O. III 8. 5f. (freilich mit der unrichtigen 
Wendung, das Reich „könne“ keine widersprechenden Gesetze erlassen oder 
Verträge schliessen); Gaupp, Civilprozessordnung f. d. Deutsche Reich. 
3. Aufl, I S. 13£, II S. 318 (aber mit unzutreffender Verallgemeinerung, 
s. jedoch desselben Staatsrecht des Königreichs Württemberg. Freiburg und 
Leipzig 1895. S. 182 Note 2); v. Martitza. a. O. 83. 8; endlich, wenn ich ihn 
richtig verstehe, Trieps, Das Deutsche Reich und die deutschen Bundes- 
taaten. Berlin 1890. S. 216. — Laband geht, soweit es sich um die 
hier in Betracht kommenden Verträge handelt, auf die völkerrechtliche Frage 
nicht ein. Seine Bemerkungen (a. a. 0. S. 638 zu Note 4 und in dieser Note 
selbst) hinsichtlich des Verhältnisses zum Auslande passen nur auf die während 
des Bestehens der Reichsverfassung geschlossenen Verträge. 
3) Für die fortdauernde Geltung spricht sich das Reichsgericht in dem
	        
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