Full text: Völkerrecht und Landesrecht

halb der Versammlung oder mit der Vereinbarung jener Organe, 
sondern erst mit der Verkündung fertig? Der Einwand ist nicht 
stichbaltig. Ich will nicht auf einzelne Verfassungen hinweisen, 
nach denen anormaler Weise zum Zustandekommen eines durch 
Vereinbarung entstehenden Gesetzes eine besondere Publikation 
neben der feierlichen Beurkundung, dass die Vereinbarung be- 
andet, nicht erforderlich ist, wie in England '); denn hier wirken 
wohl besondere Vorstellungen, nach denen die an sich als nöthig 
erachtete Publikation aus besonderen Gründen bereits in der Be- 
arkundung enthalten‘ gedacht wird. Entscheidend ist vielmehr 
das Folgende. Warum gilt die Publikation des gesetzgeberischen 
Willens als erforderlich? Doch nur deshalb, weil der Inhalt dieses 
Willens nicht nur für den, der ihn gefasst hat, sondern allein 
oder auch für andere Willen bestimmend sein soll. Das wäre 
unmöglich, wenn nicht der Inhalt jenes den Trägern dieses 
Willens, den Rechtsunterworfenen, mitgetheilt würde. Aber dieser 
Grund cessirt, wenn der Kreis der von einem Rechtssatze Be- 
troffenen zusammenfällt mit dem Kreise der bei der Rechtsbildung 
Betheiligten. So sahen wir schon oben, dass eine lediglich für 
ein Parlament verbindliche, von ihm selbst geschaffene Geschäfts- 
ordnung, also ein autonomer Rechtssatz dieser Versammlung, zu 
Stande kommt schon durch die Vereinbarung ihres Inhalts, 
also durch die Abstimmung, und dass es einer besonderen KEr- 
klärung dieses Inhalts nach aussen, Dritten gegenüber nicht be- 
darf, Genau so bei den durch Staatenvereinbarung zu Stande 
gekommenen Sätzen des Völkerrechts. Keiner von ihnen will 
oder soll über den Kreis der Theilnehmer an der Vereinbarung 
‘inaus gelten. Kein Staat, der nicht zugestimmt hat, ist an einen 
vereinbarten Satz gebunden. Jede Majorisirung eines einem Ver- 
suche der Vereinbarung gegenüber dissentirenden Staates ist auSs- 
yeschlossen. ?) Darum hedarf es aber zur äusseren Geltung 
einer solchen Vereinbarung keiner Erklärung nach aussen, d. h. 
keiner Erklärung des fertigen Gemeinwillens an Dritte. Ein Staat, 
der den Inhalt solcher Vereinbarung seinen Unterthanen, in 
Form eines Gesetzes etwa, kundthut, der macht nicht erst etwas, 
was noch nicht Recht ist, zu Recht, sondern „verwandelt“, wenn 
ich vorläufig einmal diesen ungenauen Ausdruck gebrauchen darf, 
1) Vergl. Jellinek, Gesetz und Verordnung. Freiburg 1887. S. 19 
21 Ich muss hierauf noch einmal zurückkommen.
	        
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