Politische Wirkungen der veränderten gesellschaftlichen Schichtung. 87
genossen oder gegen den Angehörigen eines tiefer stehenden Standes
AUntergenossen) das Recht kampflichen Grußes: es ist ein Recht,
dessen Verständnis sich dem modernen Denken von den Sitten
unseres Duells her am leichtesten eröffnet. In gleicher Weise
traten die vollen Wirkungen der Ehe nur unter Standesgenossen
ein — auch hier hallt das alte Recht heute noch nach in dem uns
fast nur noch vom Standpunkt der Sitte her bekannten Begriff der
Mißheirat. Aber noch viel weiter erstreckte sich der Begriff der
Ebenbürtigkeit: im Rechtsgang z. B. brauchte niemand einen
Untergenossen als Richter oder Urteiler, als Zeugen oder Eides⸗
helfer zu dulden, und auch auf dem Gebiete der Sitte waren
Ebenbürtige streng von allen Unebenbürtigen geschieden?.
Wie ergab sich nun diese merkwürdige Bindung der neuen
Berufsstände? Für die ältere Standesbildung, auch diejenige
nach abgestuftem Grundbesitz, war immer noch die Anschauung
von der natürlichen Verwandtschaft aller Standesmitglieder
grundlegend gewesen, so lange auch schon die Zeitalter ver⸗
rauscht, waren, da alle Freien, als der einzige Stand der
Nation, sich innerhalb ihrer politischen Verbände als thatsächlich
und nachweisbar verwandt hatten fühlen können. Darum war
alles Recht an die Geburt geknüpft gewesen, darum war Freiheit
wie Unfreiheit Gunst oder Last der Herkunft. Der vollendetste
Ausdruck dieses Systems war die rein persönliche Geltung des
materiellen Rechtes der Freien in den verschiedenen deutschen
Stämmen.
Zu schwanken begann dies älteste uns bekannte Prinzip
sozialer Bildung erst mit dem Beginn agrarischer Arbeitsteilung
der Nation. Hatte es noch die Aufnahme der Liten der
Urzeit und späterer Jahrhunderte auf Grund oder unter dem
Vorwande ihrer ursprünglich nicht deutschen Nationalität in
den sozialen Verband zugelassen: gegenüber der Bildung der
Grundherren wie der Grundholden fing es an zu versagen.
Als nun gar die berufliche Gliederung in Bauern und Bürger
nuf Grund weiterer geldwirtschaftlicher Arbeitsteilung sich ent—
BVgl. Wolframs Gregorius 364, sowie den Gebrauch der Redensart
an dem geslehte, an der geburte han.