Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Politische Wirkungen der veränderten gesellschaftlichen Schichtung. 87 
genossen oder gegen den Angehörigen eines tiefer stehenden Standes 
AUntergenossen) das Recht kampflichen Grußes: es ist ein Recht, 
dessen Verständnis sich dem modernen Denken von den Sitten 
unseres Duells her am leichtesten eröffnet. In gleicher Weise 
traten die vollen Wirkungen der Ehe nur unter Standesgenossen 
ein — auch hier hallt das alte Recht heute noch nach in dem uns 
fast nur noch vom Standpunkt der Sitte her bekannten Begriff der 
Mißheirat. Aber noch viel weiter erstreckte sich der Begriff der 
Ebenbürtigkeit: im Rechtsgang z. B. brauchte niemand einen 
Untergenossen als Richter oder Urteiler, als Zeugen oder Eides⸗ 
helfer zu dulden, und auch auf dem Gebiete der Sitte waren 
Ebenbürtige streng von allen Unebenbürtigen geschieden?. 
Wie ergab sich nun diese merkwürdige Bindung der neuen 
Berufsstände? Für die ältere Standesbildung, auch diejenige 
nach abgestuftem Grundbesitz, war immer noch die Anschauung 
von der natürlichen Verwandtschaft aller Standesmitglieder 
grundlegend gewesen, so lange auch schon die Zeitalter ver⸗ 
rauscht, waren, da alle Freien, als der einzige Stand der 
Nation, sich innerhalb ihrer politischen Verbände als thatsächlich 
und nachweisbar verwandt hatten fühlen können. Darum war 
alles Recht an die Geburt geknüpft gewesen, darum war Freiheit 
wie Unfreiheit Gunst oder Last der Herkunft. Der vollendetste 
Ausdruck dieses Systems war die rein persönliche Geltung des 
materiellen Rechtes der Freien in den verschiedenen deutschen 
Stämmen. 
Zu schwanken begann dies älteste uns bekannte Prinzip 
sozialer Bildung erst mit dem Beginn agrarischer Arbeitsteilung 
der Nation. Hatte es noch die Aufnahme der Liten der 
Urzeit und späterer Jahrhunderte auf Grund oder unter dem 
Vorwande ihrer ursprünglich nicht deutschen Nationalität in 
den sozialen Verband zugelassen: gegenüber der Bildung der 
Grundherren wie der Grundholden fing es an zu versagen. 
Als nun gar die berufliche Gliederung in Bauern und Bürger 
nuf Grund weiterer geldwirtschaftlicher Arbeitsteilung sich ent— 
BVgl. Wolframs Gregorius 364, sowie den Gebrauch der Redensart 
an dem geslehte, an der geburte han.
	        
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