Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Kämpfe zwischen Papsttum und Kaisertum; goldeue Bulle. 93 
versalgewalt — die andrerseits auf der Voraussetzung der Nation als 
der natürlichen Grundlage eines autonomen Staatswesens beruhte. 
Welch ein Mittel für den Kampf der Könige und Nationen 
gegen die maßlosen Ansprüche der Kurie! Schon Philipp der 
Schöne von Frankreich in seinem Streite mit Bonifaz VIII. 
hatte es angewandt; damals hatten Pierre Dubois und Johann 
von Paris, wenn auch nur stoßweise und ohne tiefere Grund⸗ 
legung, die Folgerungen gezogen, die sich aus der aristotelischen 
Lehre gegen das Papsttum ergaben. 
Inzwischen aber waren die verstreuten Anregungen weiter 
zu einem vollen System entwickelt worden. Schon Dante in 
seinem Buche über die Monarchie (im Jahr 1300 entstanden) 
hatte in dieser Richtung gedacht, doch hatte er sich dabei noch 
an die althergebrachten Vorstellungen von der Notwendigkeit 
einer weltlichen Universalmonarchie angelehnt, mindestens ebenso 
sehr ein begeisterter Panegyriker des schwindenden Staates als 
ein hellsehender Prophet des kommenden?. Viel energischer be⸗ 
herrschte dagegen ein anderer Italiener den neuen Kreis des 
Denkens. Marsilius de Raimundinis aus Padua, Mediziner und 
später Weltgeistlicher, war nach vielbewegtem Jugendleben nach 
Paris gelangt. Hier wurde er Lehrer an der Sorbonne und 
trat den Ideengängen der französischen Staatsrechtslehrer unter 
Philipp dem Schönen näher. Aus diesen Zusammenhängen 
— D pacis, entstanden; er 
hat es gemeinsam mit seinem Freunde Johann von Jandun (bei 
Meziores) verfaßt. Es enthält eine allgemeine Lehre vom rationellen 
Staͤat und verteidigt dessen Aufgabe, die Sicherung des öffent— 
lichen Friedens, als eine völlig selbständige gegenüber der Kirche. 
Dabei wird unter öffentlichem Frieden nicht der mechanische 
und inhaltsleere Begriff bloßer Rechtssicherheit, wie ihn der früh— 
mittelalterliche Staat allein gekannt hatte, verstanden, sondern 
bielmehr ein staatliches Wohlbefinden, das jedem Teile des 
Staates und jedem Bürger gestatten soll, die ihm zukommenden 
Pflichten und Rechte vernünftig zu erfüllen. Man sieht die 
Einwirkung des Aristoteles; man erkennt zugleich den Zweck⸗ 
WVal. Band V, 1 S. 151-152.
	        
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