Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

112 Elftes Buch. Zweites Kapitel. 
befangen gegenüber den Fürsten, freigebig in Scheinrechten und 
Titeln, die politisch wenig bedeuteten und finanziell nichts 
kosteten, und klug in der Berechnung auf die zukünftig mögliche 
Wirkung. 
Vor allem wird in ihr das Verhältnis des Königtums 
und Kaisertums zum Papsttum geregelt. Geregelt? Die an— 
gemaßten Rechte der Päpste, das Reichsvikariat bei unbesetztem 
Imperium, das Recht der Wahlbestätigung nach der Kur der. 
Fürsten, sie werden einfach mit Schweigen übergangen. Es 
war die mildeste Form einer Auseinandersetzung im Sinne der 
Ereignisse des Jahres 1338. Innocenz VI. hat dagegen wohl 
Einspruch erhoben, aber der negativen Form der goldenen Bulle 
war schwer beizukommen. Zudem hatte der Papst gerade damals 
durch überspannte Geldforderungen sich die Feindschaft der 
deutschen Erzbischöfe zugezogen, und Karl, die Situation benutzend, 
ließ jetzt einige Worte über eine dringlich notwendige Reforma⸗ 
tion des Klerus fallen. Daraufe trat seitens der Kurie Ruhe 
ein, endgültig. Es war ein großer, stiller Erfolg. 
Auf dem von Schlingpflanzen gesäuberten Boden der 
Reichsverfassung aber galt es nun, vor allem das Wahlrecht 
zu ordnen. War die Entwicklung des Kurfürstenkollegiums in 
dieler Hinsicht ein Fortschritt gewesen, so hatte doch die Er⸗ 
fahrung gezeigt, daß seine Verfassung noch keineswegs geschlossen 
war und Doppel-⸗ oder Gegenwahlen verhütete. Diese Mängel 
mußten beseitigt werden. Zunächst wurde für die Wahl das 
bisher noch nicht anerkannte Recht der Stimmenmehrheit ein⸗ 
gefuͤhrt. Dann wurden die Kurstimmen endgültig auf gewisse 
Territorien verteilt: Mainz, Trier, Köln; Böhmen, Pfalz, 
Sachsen⸗Wittenberg, Brandenburg. Um sie unteilbar zu machen, 
wurden diese Territorien selbst ebenfalls als unteilbar erklärt, 
mithin mit dem Erstgeburtsrecht der Geschlechter ausgestattet, 
die sie regierten. 
Es war eine gewaltige, aber unvermeidliche Privilegierung 
der kurfürstlichen Häuser; im Sinne eines Majoratsrechtes stand 
ihr Recht jetzt neben dem gemeinen Erbrecht der übrigen fürstlichen 
Geschlechter. Und dieser besseren Ausstattung schloß sich auch
	        
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