Kämpfe zwischen Papsttum und Kaisertum; goldene Bulle. 113
sonst noch eine Reihe staatsrechtlicher Vorteile an. Die Per—
sonen der Kurfürsten erhielten Majestätsrechte ähnlich dem
Kaiser; die Bulle kann sich nicht genug daran thun, genau
auseinanderzusetzen, wie schwer und hart Beleidigungen kur—
fürstlicher Hoheit zu ahnden seien. Wichtiger war, daß den
Kurländern Bergregal, Judenschutz und eine fast völlig selb—
ständige Gerichtsbarkeit zuflossen; beinahe nur noch durch das
lehensrechtliche Band hingen sie mit dem Reiche zusammen.
Freilich birgt die goldene Bulle auch noch Anfänge eines
anderen Zusammenhangs. Nach ihren Bestimmungen sollte alle
Jahre in den ersten vier Wochen nach Ostern eine Kurfürsten⸗
versammlung in einer Reichsstadt stattfinden. Es ist wohl kein
Zweifel, daß es sich bei Aufnahme dieser Anordnung um eine
Ausdehnung der Einspruchs- und Mitarbeitsbefugnisse der
Kurfürsten gegenüber der königlichen Vollstreckungsgewalt han—
delte, wie solche Befugnisse ja den ersten Anfängen nach schon
in der Praxis der kurfürstlichen Willebriefe entwickelt waren!.
Es war also ein Versuch, den Keim föderalistischer Ausgestal⸗
tung des Reiches, der mit der Ausbildung des Kurfürsten⸗
kollegs gelegt worden war, weiter zu befruchten. Er lag nahe
genug nach den Tagen von Oberlahnstein und Rhense. Gleich—
wohl ist er nicht gelungen; wahrscheinlich bleibt, daß Karl alle
Regungen in dieser Richtung vereitelt hat. Nur gelegentliche
Erneuerungen des 1888 geschlossenen Kurvereins haben bis zu
den großen Reformen um die Wende des 15. und 16. Jahr⸗
hunderts? im wesentlichen den föderativen Charakter des Kur—
kollegiums und des Reiches zum Ausdruck gebracht.
Noch konservativer, als auf diesem Gebiete, hielt sich der
König da, wo es sich um die verfassungsmäßige Festlegung des
gegenseitigen politischen Verhältnisses der großen sozialen Mächte
im Reiche haudelte. Eine solche Festlegung war nur möglich
im Sinne des Ausgleichs zwischen den kämpfenden Gruppen
der Fürsten, des Adels, der Städte. Indem die goldene Bulle
1S. oben S. 31.
2 Vgl. unten S. 460 ff. und Band V, 16. 24 ff.
Lamprecht, Deutsche Geschichte. IV.