Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Kämpfe zwischen Papsttum und Kaisertum; goldene Bulle. 117 
aus; nun aber ward die königliche Hausmacht nicht auf eigent— 
lich deutschem Boden begründet, sondern in Böhmen; und so 
ward sie zur Grundlage nicht einer nationalen, sondern einer 
internationalen luxemburgischen Weltmacht. 
Indem so das Königtum von Rudolf bis auf Karl im 
Grunde machtlos blieb, ward es gezwungen, allmählich auch 
seine letzten verfassungsmäßigen Aufgaben fallen zu lassen. So 
vor allem die Befriedung des Landes. Freilich hatte Rudolf 
auf den Mainzer großen Landfrieden des Jahres 1235, das 
letzte Wahrzeichen der Kraft des alten Reiches, zurückgegriffen. 
Aber nur auf drei Jahre hatte er ihn zu Würzburg 1287 be— 
stätigen lassen können, und nur mit gunst und rate der er- 
beren herren., der fursten und der herren geistlicher 
and weltlicher. Und die Constitutiones novae Albrechts J. 
vom Jahre 1298 waren fast der letzte allgemeine Landfrieden; 
seine Satzungen hielten sich darum noch lange im Gedächtnis 
des 14. Jahrhunderts. 
An die Stelle trat jetzt immer mehr eine rege Thätigkeit 
von Fürsten und Städten zur örtlichen Befriedung des Reiches. 
Nun wurde dabei freilich anfangs noch die Reichsfriedensgesetz⸗ 
gebung vorausgesetzt; die ständischen Frieden gaben sich nur 
als Vollzugsordnungen des allgemeinen Reichsfriedens; auch 
bestätigte der König wohl noch solche Frieden und erhielt in 
ihrer Organisation bestimmte Vorrechte. Aber diese Ehrenrechte 
schmolzen allmählich zusammen, und die örtlichen Frieden be— 
gannen allmählich von sich aus neue, im Reichsrecht nicht vor⸗ 
gebildete Bestimmungen zu setzen zur Weiterbildung der Organi⸗ 
sation, des Strafrechts, des Pfandrechts u. dgl. Nicht minder 
ging die Vollstreckungsgewalt allmählich ganz an die lokalen 
Gewalten über. 
Was blieb da noch für das Königtum übrig? Fast nichts, 
als eine eng begrenzte Ehreneinwirkung, und auch diese fast 
nur im Bereiche des eigentlichen Sißzes des Königtums. des 
Südens. 
Zugleich aber begannen jetzt die einzelnen fürstlichen und 
tädtischen Gewalten im Reiche, das Recht der Koalitionsfrei⸗
	        
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