Sonderbildungen an den Grenzen des Reiches. 151
mußten in ihrer bisherigen Unthätigkeit verharren. Indes
gerade hier ergab sich um die Wende des 18. und 14. Jahr—
hunderts ein verhängnisvoller Wechsel.
Die norddeutsche und vornehmlich nordostdeutsche Geschichte
vom 183. Jahrhundert ab ist nicht zu verstehen ohne ständige
Berücksichtigung wenigstens aller germanischen Ostseemächte.
Wie es eine einzige Ostseelandschaft giebt, die auf der germa—
nischen Seite des Meeres von den Granitkuppen des Mälar
über den Sko Schwedens und die Buchenwälder des dänischen
Seelands bis zu den Hügeln Holsteins und Mecklenburgs nur
einen Typus aufweist, wenn auch in verschiedenartiger Abart
vom Nordisch-Heroischen bis zur Idylle des Keller- und Uglei—
sees, so sind auch die politischen Mächte dieser Westseite bei
allen Unterschieden innerlich wesensgleich. Sieht man selbst
von der verwandtschaftlich gleichmäßigen nationalen Grundlage
ab, so sind sie alle auf dieselbe weite Daseinsmöglichkeit hin—
gewiesen, auf den Verkehr der Ostsee. Mecklenburg mit seinem
Hinterland Brandenburg schaut ebenso wie Schweden nur auf
dies eine Meer, und Dänemarks und Holsteins historisches Ant⸗
litz ist nicht minder dieser Seite zugewandt, denn ihre Westküsten
sind hafenlos, und noch heute ist die Nordsee einsam zwischen
Helgoland und den Wegen, welche von den ins Skagerack ein⸗
segelnden Holland- und Englandfahrern genommen werden.
Sollten nun die fürstlichen Gewalten germanischen Cha—
rakters, welche die Ostsee umgrenzten, den kommerziellen Auf—⸗
schwung der Kolonialstädte unbesehens zu einem politischen
werden lassen? Es war um so weniger denkbar, als sie um die
Wende des 18. und 14. Jahrhunderts wenigstens teilweis
Keime neuen Fortschrittes entwickelten.
Zwar die Reiche der skandinavischen Halbinsel griffen zu—
nächst noch wenig in die gemeinsame Entwicklung ein. Wohl
aber galt das von Vänemark. Hier hatten schon die Zeiten
Waldemars des Großen bekundet!, was das kleine Land unter
energischer Zusammenfassung seiner Kräfte nach einer Seite hin
Vgl. Band DI S. 272 f., 892 f.