Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

184 Zwolftes Buch. Erstes Kapitel. 
Goldschmied!. Und in geschichtlicher Zeit gesellten sich den 
altnationalen Wandergewerben noch einige halbfremde hinzu, 
so namentlich das Maurerhandwerk zum Aufbau von Stein⸗ 
kirchen, Steinhäusern und Steinburgen, die unserer Kultur 
ursprünglich fehlten. Seine Vertreter kamen zumeist aus dem 
Süden, aus der Lombardei, aus der Umgegend vornehmlich 
Comacchios: sie sind die Förderer noch des romanischen Stils 
auf deutschem Boden gewesen. 
Inzwischen aber hatte sich innerhalb der deutschen Ent— 
wicklung selbst längst die Grundlage eines weiteren gewerblichen 
Fortschrittes gebildet. Wie das ganze Dasein der Großgrund— 
herrschaften des 7. bis 12. Jahrhunderts den Charakter einer 
erweiterten Haus- und Familienwirtschaft zeigt, so war auch 
die Industrie des Einzelhauses in ihnen vertreten und zur 
Gruppenbildung höriger Handwerker erwachsen. Und diese 
neuen Vertreter gewerblichen Fleißes nahmen neben den alt⸗ 
nationalen Überlieferungen zugleich die technische Tradition des 
klassischen Altertums auf; besonders in den geistlichen Grund— 
herrschaften wurden auch fremde Fertigkeiten gepflegt, das Bau—⸗ 
handwerk, der Glockenguß, die Malerei, die Stickerei, die Per—⸗ 
zamenterei, einzelne bisher unbekannte Techniken der Edelmetalle: 
alles handwerkliche Voraussetzungen des religiösen Kultus und 
des geistlichen Berufes. 
Es war eine Entwicklung, die sich ganz entsprechend der 
sonstigen Verfassung der Großgrundherrschaften vorwärts be— 
wegte: die Handwerker oder einzelnen Gewerksgruppen bildeten 
besondere Genossenschaften unter Leitung eines grundherrlichen 
Meisters, genau so, wie die einzelnen Fronhofsgenossenschaften 
unter ihrem Meier standen?. Der Höhepunkt dieser Bildung 
ward wohl in der Villenverfassung Karls des Großen erreicht: 
da findet sich eine ganze Anzahl gut verteilter und reich— 
lich mit Arbeitskräften ausgestatteter Handwerkerministerien, 
Brauereien und Brennereien, Seifensiedereien und Glashütten, 
Vgl. dazu Band 18 S. 45 f., 172. (11.2. 41 f., 168) 
Vgal. Band 118 S. 90 f. (III.2. S. 89).
	        
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