190 Zwölftes Buch. Erstes Kapitel.
Kapitalbildung, von Zeiten mithin, da der einzelne seine Zukunft
überhaupt nicht allein für sich durch Ersparnisse oder Darlehen
zu sichern vermochte, sondern des Schutzes seiner Umgebung
bedurfte: darum war sie staatliche Zwangsbildung. Gilde
und Zunft dagegen gehörten bereits einem Zeitalter an, das die
Möglichkeit kleiner Kapitalanhäufungen und somit auch die Mög—
lichkeit ẽͤkonomischer Selbstsicherung wenn nicht kannte, so doch
schon ahnte. Darum waren sie ihrem Ursprunge nach autonome
Bildungen von unten her, Verbände, welche gegenüber der noch
bestehenden Kapitalarmut die volle Lebensfürsorge nicht erst
möglich machen, sondern nur erleichtern sollten: schon stellte sich
in ihnen neben den alten absoluten Assoziationszwang ein klein
wenig die beginnende Freiheit des Individuums.
Aber freilich zeigte sich, daß ein absolut freier Zusammen—
schluß gleichgesinnter Handwerksgenossen zur Zunft doch noch
nicht kräftig genug in seinem Bestande war, um die Genossen
in vollkommener Sicherheit zu erhalten und zu fördern; sehr
bald jedenfalls verlangte man nach staatlichem, städtischem
Schutze. Die Handwerkerbewegung lief damit zunächst hinaus
auf den Wunsch amtlicher Anerkennung der zünftigen Ge—
nossenschaften: erst damit schien das Leben dieser und die
Handhabung der genossenschaftlichen Vorschriften in ihnen völlig
gesichert.
Der Wunsch fand von seiten der städtischen Verwaltung,
mochte sie durch einen alten fürstlichen Stadtherrn oder durch
einen jungen autonomen Rat vertreten sein, fast überall Ent—⸗
gegenkommen. Die Arbeit, welche die Handwerker leisteten,
wurde von dieser Seite her noch durchaus unter den Begriff
des Dienstes gebracht: an Stelle der alten ländlichen Hörigkeit
gegenüber einem Grundherrn war für die Anschauung der
Stadtherren jetzt gleichsam eine freiere Hörigkeit der Hand—
werker gegenüber dem bürgerlichen Publikum getreten, und dessen
Interesse war obrigkeitlich zu wahren. Wie konnte das besser
geschehen, als indem man die Zunft mit gewissen Rechten
ausstattete gegen die Verpflichtung, den gewerblichen Wünschen
der Herrschaft nachzukommen?