Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

190 Zwölftes Buch. Erstes Kapitel. 
Kapitalbildung, von Zeiten mithin, da der einzelne seine Zukunft 
überhaupt nicht allein für sich durch Ersparnisse oder Darlehen 
zu sichern vermochte, sondern des Schutzes seiner Umgebung 
bedurfte: darum war sie staatliche Zwangsbildung. Gilde 
und Zunft dagegen gehörten bereits einem Zeitalter an, das die 
Möglichkeit kleiner Kapitalanhäufungen und somit auch die Mög— 
lichkeit ẽͤkonomischer Selbstsicherung wenn nicht kannte, so doch 
schon ahnte. Darum waren sie ihrem Ursprunge nach autonome 
Bildungen von unten her, Verbände, welche gegenüber der noch 
bestehenden Kapitalarmut die volle Lebensfürsorge nicht erst 
möglich machen, sondern nur erleichtern sollten: schon stellte sich 
in ihnen neben den alten absoluten Assoziationszwang ein klein 
wenig die beginnende Freiheit des Individuums. 
Aber freilich zeigte sich, daß ein absolut freier Zusammen— 
schluß gleichgesinnter Handwerksgenossen zur Zunft doch noch 
nicht kräftig genug in seinem Bestande war, um die Genossen 
in vollkommener Sicherheit zu erhalten und zu fördern; sehr 
bald jedenfalls verlangte man nach staatlichem, städtischem 
Schutze. Die Handwerkerbewegung lief damit zunächst hinaus 
auf den Wunsch amtlicher Anerkennung der zünftigen Ge— 
nossenschaften: erst damit schien das Leben dieser und die 
Handhabung der genossenschaftlichen Vorschriften in ihnen völlig 
gesichert. 
Der Wunsch fand von seiten der städtischen Verwaltung, 
mochte sie durch einen alten fürstlichen Stadtherrn oder durch 
einen jungen autonomen Rat vertreten sein, fast überall Ent—⸗ 
gegenkommen. Die Arbeit, welche die Handwerker leisteten, 
wurde von dieser Seite her noch durchaus unter den Begriff 
des Dienstes gebracht: an Stelle der alten ländlichen Hörigkeit 
gegenüber einem Grundherrn war für die Anschauung der 
Stadtherren jetzt gleichsam eine freiere Hörigkeit der Hand— 
werker gegenüber dem bürgerlichen Publikum getreten, und dessen 
Interesse war obrigkeitlich zu wahren. Wie konnte das besser 
geschehen, als indem man die Zunft mit gewissen Rechten 
ausstattete gegen die Verpflichtung, den gewerblichen Wünschen 
der Herrschaft nachzukommen?
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.