Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

194 J Zwolftes Buch. Erstes Kapitel 
genossen erst zu einem völlig selbstsichern Stande, wurde die 
Alasse der Gewerbtreibenden erst sozial vollkommen begründet. 
So mußten sie auch zur sozialen Geltung zu gelangen 
suchen. Ihr neues Eigen aus Arbeitsüberschuß, wie es frei⸗— 
menschliche Schöpfung war, wohlerrungen, ein Erzeugnis ver— 
dienstlichen Schweißes, mußte alsbald in Gegensatz geraten zu dem 
hisherigen Eigentum aus Grundeigen, das einer jeden auf seine 
Ausbeutung verwandten Arbeitskraft übermächtig entgegengetreten 
war und sie verdinglicht, unpersönlich, hörig gemacht hatte: das 
Eigen aus Arbeitsüberschuß mußte den Zünften den Genuß der 
Freiheit entgegenbringen, sie auffordern, ihre persönliche Selb— 
ständigkeit zu erringen und zu befestigen. Möglich war das inner⸗ 
halb des genossenschaftlichen Lebens nur durch Entwicklung be— 
sonderer Ehrbegriffe des Berufes, durch Ansprüche auch äußer— 
licher Ehrung, durch Ausschluß geringerer Elemente aus der 
Zunft, durch strenge Zucht im Innern. 
In der That vereinten sich diese mannigfachen Antriebe 
zu einer weiteren Entwicklung der Zunft; nur in einem solchen 
Ausbau der zünftlerischen Institutionen war der sichere soziale 
Ausdruck der neu errungenen wirtschaftlichen Bedeutung zu 
erwarten. 
Von hier aus wurde vor allem die Personalverfassung der 
Zunft endgültig gestaltet. Hatte die Markgenossenschaft ohne 
festere Organisation in dieser Hinsicht, ja ohne sichere Spitze 
und ohne regelmäßige finanzielle Grundlage dahingelebt, hatte 
die Ordnung ihrer Beschlußfassung so geschwankt, daß selbst das 
Mehrheitsrecht bei der Abstimmung lange Zweifeln unterlegen 
blieb: alles Formen des älteren deutschen Genossenschaftslebens, 
die auch nicht ohne Einfluß auf die Entwicklung der ältesten 
Verfassung der Zünfte gewesen sein können: so sehen wir jetzt 
in den Zünften überall ein regelmüßiges, aus den Zunftgenossen 
selbst gewähltes Oberhaupt auftreten; und wir finden eine gemein— 
same Kasse und einen geordneten Haushalt, sowie die Herrschaft des 
Grundsatzes der Mehrheit. Es sind die ersten rein geschäftsmäßig 
geordneten Formen genossenschaftlicher Selbstverwaltung auf 
deutschem Boden; es ist ein Fortschritt von allgemeiner Bedeutung.
	        
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