Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Soziale und politische Entwicklung des Bürgertums. 203 
hesetzt wurden, von denen jeder etwa ein Jahr amtierte, aber 
ie einer halbjährlich austrat, so daß die geschäftliche Über— 
lieferung trotz wechselnder Geschäftsführung niemals abbrach. 
Es war zugleich ein Verwaltungssystem, das die beste 
Frledigung rasch vorübergehender Aufgaben gestattete, wie sie 
das rasche Wachstum des städtischen Lebens vielfach aufwarf. 
Für solche Zwecke wurden, in der Weise der ständigen Rats— 
imter, zeitweilige Kommissionen aus Ratsherren, sogenannte 
Geschickte' oder geschickte Freunde', gebildet; sie erhielten zu— 
neist den Auftrag, bestimmte Fragen in der Weise einer mo— 
»ernen Enquete aufzuklären und nach Befund zu erledigen. 
Auch die Geschäfte der auswärtigen Politik wurden gern in 
dieser Form geführt; die städtischen Gesandtschaften zeigten meist 
das Wesen von Geschickten. 
In all dieser Ausdehnung war nun der Rat Herrschafts— 
und Verwaltungsorgan zugleich; die ganze Verwaltung war 
sozusagen eine interne Sache des Rates, sie war und blieb 
Amtsgeheimnis, es gab für sie keine weitere Kontrolle, und es 
bestand demgemäß kein öffentliches Budget und kein Rechen— 
schaftszwang vor der Gemeinde. 
Eine solche administrative Verfassung war auf die Dauer 
nur denkbar, wenn sie gegengewogen wurde durch das ener— 
gischste Vertrauen, ja durch eine Art pflichtmäßigen Abhängig— 
keitsgefühls seitens der Gemeinde. Eben dies war im 14. Jahr— 
hundert in vollendeter Weise vorhanden. Denn die städtische 
Bevölkerung dieser Zeit fühlte sich noch als einen großen 
bürgerlichen Genossenschaftskörper, nicht als eine zufällig zu— 
sammengewürfelte Masse von Einwohnern auf lokaler städtischer 
Grundlage; noch konnte es darum Bürger einer bestimmten 
Stadt auch außerhalb des Weichbildes dieser geben; eine An— 
zahl von Frankfurter Bürgern hat z. B. in Mainz gelebt. 
So erwuchs ein ungemein ausgeprägtes gegenseitiges Verant— 
wortlichkeitsgefühl aller Bürger und auch des herrschenden 
Rates gegenüber jedem Mitglied der Gemeinde; darum er— 
kannte sich die Stadt jedem einzelnen Bürger als haftbar
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.