204 Zwoͤlftes Buch. Erstes Kapitel.
— DD0
kaufte der Rat von Stadtwegen alle gefangenen Stadtgenossen
los, darum trat andrerseits der einzelne Bürger mit Person
und Eigentum ein für die Handlungen und Lasten des
städtischen Ganzen. Unter diesen Gesichtspunkten erschien denn
auch die ganze Thätigkeit, der Beruf jedes Bürgers nur als eine
Teilthätigkeit des genossenschaftlich gebundenen Stadtkörpers,
als ein Dienst, der diesem geleistet ward, als eine Pflicht, als
eine Art amtlichen Handelns. Aus dieser Stimmung heraus
lebte man, unter ihrem Eindruck ward jedes Thun gleichsam
zur Selbstverwaltung; und darum bedurfte es keiner intensiven
Spezialverwaltung noch unterhalb der administrativen Thätig—
keit des Rates.
In all diesen Richtungen standen die Zunftverfassungen der
deutschen Städte noch ganz unter mittelalterlichen, genossen—
schaftlichen Anschauungen; sie lagen weit ab von der Auf—
fassung und Thätigkeit des modernen Staates. Und doch
machten sich auf dem Boden dieser bürgerlichen Verwaltung
andrerseits schon die Anfänge moderner staatlicher und rechtlicher
Anschauungen unter den Einflüssen wachsender Geldwirtschaft
zeltend: wie aus dem Boden älterer organischer Substanzen
infolge veränderten Stoffwechsels Organismen höherer Gattung
hervorgehen können.
Vor allem die Regelung der Finanzen drängte zur modernen
Staatsanschauung hinüber. Neben die althergebrachten indirekten
Steuern, Aufwandsteuern auf Wein, Mehl, Salz, Handels⸗
waren, Genußmittel, traten immer regelmäßiger direkte Ver—
mögens⸗ und Personalsteuern, und gleichzeitig wurde der öffent⸗
liche Kredit für politische Zwecke systematisch in Anspruch
genommen. Daraus ergab sich, daß schließlich doch ein Staats—
haushalt von einiger Regelmäßigkeit nach gesetzlichen Vorschriften
begründet und unter finanzielle Aufsichtsorgane gestellt werden
mußte, daß der Begriff der Staatswirtschaft sich entwickelte,
—DDDDDD——
so sehr als mittelalterliche Körperschaft, denn vielmehr in