Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

204 Zwoͤlftes Buch. Erstes Kapitel. 
— DD0 
kaufte der Rat von Stadtwegen alle gefangenen Stadtgenossen 
los, darum trat andrerseits der einzelne Bürger mit Person 
und Eigentum ein für die Handlungen und Lasten des 
städtischen Ganzen. Unter diesen Gesichtspunkten erschien denn 
auch die ganze Thätigkeit, der Beruf jedes Bürgers nur als eine 
Teilthätigkeit des genossenschaftlich gebundenen Stadtkörpers, 
als ein Dienst, der diesem geleistet ward, als eine Pflicht, als 
eine Art amtlichen Handelns. Aus dieser Stimmung heraus 
lebte man, unter ihrem Eindruck ward jedes Thun gleichsam 
zur Selbstverwaltung; und darum bedurfte es keiner intensiven 
Spezialverwaltung noch unterhalb der administrativen Thätig— 
keit des Rates. 
In all diesen Richtungen standen die Zunftverfassungen der 
deutschen Städte noch ganz unter mittelalterlichen, genossen— 
schaftlichen Anschauungen; sie lagen weit ab von der Auf— 
fassung und Thätigkeit des modernen Staates. Und doch 
machten sich auf dem Boden dieser bürgerlichen Verwaltung 
andrerseits schon die Anfänge moderner staatlicher und rechtlicher 
Anschauungen unter den Einflüssen wachsender Geldwirtschaft 
zeltend: wie aus dem Boden älterer organischer Substanzen 
infolge veränderten Stoffwechsels Organismen höherer Gattung 
hervorgehen können. 
Vor allem die Regelung der Finanzen drängte zur modernen 
Staatsanschauung hinüber. Neben die althergebrachten indirekten 
Steuern, Aufwandsteuern auf Wein, Mehl, Salz, Handels⸗ 
waren, Genußmittel, traten immer regelmäßiger direkte Ver— 
mögens⸗ und Personalsteuern, und gleichzeitig wurde der öffent⸗ 
liche Kredit für politische Zwecke systematisch in Anspruch 
genommen. Daraus ergab sich, daß schließlich doch ein Staats— 
haushalt von einiger Regelmäßigkeit nach gesetzlichen Vorschriften 
begründet und unter finanzielle Aufsichtsorgane gestellt werden 
mußte, daß der Begriff der Staatswirtschaft sich entwickelte, 
—DDDDDD—— 
so sehr als mittelalterliche Körperschaft, denn vielmehr in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.