206 Swölftes Buch. Erstes Kapitel.
alis dem kaiser das reich. Zum sichtbaren Ausdruck aber
gelangte die Verschiedenheit der städtischen Rechtsbildung von
der ländlichen in der Entwicklung eines Rechtszuges von den
meisten Kleinstädten an den Oberhof einer Großstadt, etwa Achens
oder Dortmunds, Magdeburgs oder Lübecks, Freiburgs oder Wiens:
dieser entzog nun auch die kleineren Städte in einer wichtigen
Hinsicht der förmlichen Einordnung in die jetzt eben zu voller
Strenge erwachsenden Verbände der Territorien im Reiche.
Und auch dem Reiche selbst ordneten sich die Großstädte
nur in äußerlichen Beziehungen noch unter. Namentlich die
Kategorie der Reichsstädte selbst muß seit der zweiten Hälfte
des 13. Jahrhunderts mindestens als halbsouverän gelten; hier
waren alle Verkehrsregale sowie sonstige Hoheitsrechte in den
Händen der Bürger, nicht minder beauspruchten diese das
Bündnis- und Fehderecht, und nur Huldigung, Heerfahrt und
Steuer wurden dem Könige noch geschuldet. In die gleichen
Rechte aber traten mit dem 14. Jahrhundert auch die hervor—
ragendsten Hansestädte und die großen, zu Reichsstädten emanzi⸗
pierten Bischofsstädte, die sogenannten Freistädte Magdeburg,
Regensburg und Augsburg, Köln, Mainz, Worms, Speier,
Straßburg, Basel und Konstanz. Nur die unbedingte An—
erkennung ihrer Reichsstandschaft fehlte ihnen noch, und sie
glichen staatsrechtlich vollkommen den Territorien.
Und längst schon hatten sie unter sich ein gleichsam in
städtischen Enklaven sich ausdehnendes Wirtschaftsgebiet geschaffen,
das durch den Abschluß einer Reihe zwischenstädtischer Verträge
zu annähernd gleicher freier Entfaltung gelangt war.
Die mittelalterliche Stadt bildete an sich ursprünglich einen
vollkommen abgeschlossenen Wirtschaftskörper, der seine Be—
dürfnisse möglichst in eiguer Produktion zu decken suchte und
mithin nach außen zur Schutzzollpolitik neigte, soweit irgend
der freie Strom des Handels es zuließ. Ein hartnäckiges Fest—
halten an dieser Politik hätte nun freilich zur völligen Isolierung
der einzelnen Städte und damit zu ihrem Ruin führen müssen.
Dieser Entwicklungsgang, wie er z. B. in England eintrat,
wurde auf deutschem Boden dadurch vermieden, daß sich die