Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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587—589. Maßregeln zur Überwachung des Verkehrs. 
Diese Zeiträume gelten für alle zur Ausweisung des Bezugs, Ursprungs 
oder der Verzollung ausgestellten Urkunden, nämlich für Erklärungsscheine, 
Zollquittungen, Controlscheine und Bezugsnoten oder Frachtbriefe ohne 
Unterschied. -(§. 52 d. Vschft. v. 7. Juni 1853.) 
Anmerkung. Diese Bestimmungen beziehen sich, wie auS dem §. 54 der 
Vorschrift vom 7. Juni 1853 hervorgeht, nicht nur auf controlpflichtige Waaren, und 
sind daher auch noch serner auf die nicht controlpflichtigen Waaren anwendbar. 
(SR. 0. 1857, 9tc. 88.) 
cc) Von welchem Tage dieselbe zu berechnen ist. 
588. Die vorstehenden Zeiträume der Giltigkeit einer Urkunde haben 
in der Regel vom Tage der Ausstellung der Urkunden an, und zwar 
nicht nur für denjenigen, für den dieselben ursprünglich ausgestellt wur 
den, sondern auch für jeden späteren Erwerber, an welchen die Urkunden 
abgetreten worden sind, wenn jedoch die Waare von dem Amte, das 
über dieselbe einen Erklärungsschein oder eine Zollquittung ausfertigte, 
bei der Ausstellung dieser amtlichen Ausfertigung unter amtlichen Ver 
schluß gelegt wird, erst vom Tage der Abnahme des amtlichen Verschlus 
ses durch ein zu den Amtshandlungen der Waarencontrole ermächtigtes 
Organ nach dem Eintreffen im Orte der Bestimmung, Anwendung. 
(§. 53 d. Vschft. v. 7. Juni 1853, §. 335 A. U.) 
Wird aber über eine der in Zahl 587 aufgeführten Waaren im 
Grunde einer früheren Urkunde (Stammurkunde) ein Controlschein ausge 
stellt, so gilt derselbe nur noch für denjenigen Zeitraum zur Ausweisung, 
für welchen die Stammurkunde, im Grunde deren die Abtretung oder 
Versendung vorgenommen wird, noch zur Ausweisung geeignet gewesen ist. 
(§. 54 d. Vschft. v. 7. Juni 1853, §. 336 A. U) 
Von diesem Grundsätze finden folgende Abweichungen statt: 
1. Controlscheine über Baumwollwaaren mit Ausnahme des Spitzen 
grundes sind stets vom Tage der Ausstellung an zwei Jahre giltig. 
2. Wird eine controlpflichtige Waare mit Controlschein unter amt 
lichem Verschlüsse an einen andern Ort versendet, so wird die Dauer der 
Anwendbarkeit dieser Urkunde von dem Controlorgane, welches den Ver 
schluß abnimmt, um jenen Zeitraum verlängert, welcher von der Ausstel 
lung der erwähnten Urkunde bis zur erfolgten Abnehmung des amtlichen 
bergen iß. (§. 55 b. Wf#. o. 7. 3um 1853, §. 337 A. U.) 
4d) Verlängerung derselben. 
aj Bedingungen. 
589. Eine Verlängerung der vorgeschriebenen Zeiträume kann 
gewährt werden, wenn 
1. dieselbe wenigstens 14 Tage vor Ablauf des vorgeschrie 
benen Zeitraumes angesucht worden ist; (§. 346 Z. o.) 
2. zwischen dem Zustande der Waare und der abgelaufenen Dauer 
die gehörige Uebereinstimmung besteht und zugleich 
3. aus den Umständen glaubwürdig hervorgeht, daß der Inhaber 
der Waare an dem Absätze oder Verbrauche derselben vor Ablauf des 
vorgeschriebenen Zeitraumes gehindert war. (§. 126 V. V., §. 338 A. U.)
	        
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