Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Städtisches Dasein und bürgerliche Gesellschaft. 221 
heit, solche von 8300000 Mark bildeten geradezu eine Aus⸗ 
hahme. Das ist eine außerordentlich günstige Verteilung des 
Gesamteinkommens, die in einer für unsere Begriffe ungemein 
hohen Steuerfähigkeit ihren Ausdruck fand. Und diese Baseler 
Verhältnisse können nicht eine Ausnahme gebildet haben. Sie 
beruhten auf allgemein verbreiteten Zuständen und Ans chauungen, 
auf der eigenartigen, halb sozialistischen Arbeitsorganisation 
der Städte, auf den starken bis zu 25 Prozent steigenden 
Erbschaftssteuern, die immer wieder für Nivellierung des per⸗ 
sönlichen Vermögens sorgten. Zudem zeigen auch andre 
Städte fast durchweg die kräftige finanzielle Initiative Basels; 
m Norden hat Lübeck neben den Ausgaben für seine große 
hansische Politik in den Jahren 1276-1310 auch noch die 
Kosten der gewaltigen Marienkirche bestreiten können. 
Dazu kam ein andrer Umstand, der es den Städten 
möglich machte, die Steuerkraft ihrer Bürger für gewöhnlich 
nur auf indirektem und nur in besonders schweren Fällen auch 
auf direktem Wege in Anspruch zu nehmen. Das deutsche Recht, 
seit der Seßhaftwerdung der deutschen Stämme im 4. bis 
5z. Jahrhundert und lange darauf fast ausschließlich ein Recht 
des platten Landes, hatte dem entsprechend von den Über⸗ 
tragungsformen des Eigentums besonders diejenigen für Grund 
und Boden entwickelt; die erst später voll ausgebildeten Über⸗ 
ragungsformen für die Fahrhabe richteten sich in ihrer Ent⸗ 
wicklung vielfach nach diesem Vorbild. Das galt namentlich 
uuch für das Erbrecht; auch hier war der Ausgangspunkt für 
alle spätere Rechtsbildung die Erbfolge in Grund und Boden. 
Nun hatten zur Zeit der naturalwirtschaftlichen Zustände des 
früheren Mittelalters nur ausnahmsweise besondere, im Falle 
Erbganges einzulösende Forderungen am Grund und Boden 
geklebt. Darum konnte das deutsche Recht zu dem Grundsatze 
kommen, daß der Erbe, vom rechtlichen Standpunkte aus be— 
trachtet, eine ganz andre Person sei als der Erblasser, daß ihm 
mithin die Schulden des Erblassers ebensowenig Verpflichtungen 
auferlegten wie die eines beliebigen Dritten. Dieser Grundsatz 
in seiner Ubertragung auf die Nachfolge in Fahrhabe machte
	        
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