Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

236 Zwolftes Buch. Zweites Kapitel. 
sie dem einheimischen Handel zugute kam. Waren die alten 
königlichen Märkte des 10. bis 12. Jahrhunderts freihänd— 
lerisch gewesen, die erwachsenen Städte des 18. bis 15. Jahr— 
hunderts waren protektionistisch. Nur langsam erschlossen sie sich 
dem Gedanken des freien Verkehrs fremder Handelsherren auf 
dem heimatlichen Boden: die Regel war die Handelsbeschränkung 
zu Gunsten des innerstädtischen Kaufmanns. Und ein hiermit 
zusammenhängendes, nur scheinbar zunächst widersprechendes Prin⸗ 
zip hatte sich schon früh gegenüber dem Warenzufluß Geltung 
verschafft. Wollte man keinen großen Handelsbetrieb durch 
Fremde, so mußte man andrerseits darauf Bedacht nehmen, 
der einheimischen Produktion alle Rohprodukte, dem einhei— 
mischen Vertrieb alle fremdländischen industriellen Erzeugnisse 
in möglichst reicher Fulle und Auswahl zuzuführen. Beide Ab— 
sichten bedingten einen starken organisatorischen Eingriff der 
Stadtverwaltung in den Verkehr des Großhandels: sie mußten 
zu einer umfassenden Kontrolle aller fremden Handelsherren 
und zur Ablenkung und Aufstauung des internationalen Ver— 
kehrsstroms innerhalb der Stadt führen. Schon früh errangen 
in der That alle größeren Städte für diesen Zweck ein beson— 
deres Privileg, das Stapelrecht, und überall entstanden infolge— 
dessen große Werftbauten und Lagerhäuser zur Hebung und 
Bergung der dem Stapelrecht unterworfenen Kaufmannsgüter, 
entwickelte fich ein zahlreiches Personal von Lagermeistern und 
Marktknechten, von Warenschreibern und Revisoren, endlich 
meist eine besondere Ratskommission zur Beaufsichtigung des 
Stapelverkehrs. 
Aber war die Kontrolle des Warenumlaufes bei den vor— 
zugsweise dem Stapelrechte unterworfenen Rohprodukten und 
Halbfabrikaten, die meist in ganzen Ladungen auf den Markt 
kamen, leicht, so mußte sie sich zu einer viel verzweigteren 
Organisation gegenüber den Personen der fremden Handels— 
herren erheben. Grundsätze für diese Organisation waren, ein⸗ 
mal einen Handelsabschluß zwischen zwei Fremden ohne Da— 
zwischenkunft und mithin Vorteil eines eingesessenen Bürgers 
möglichst zu verhindern oder gar direkt zu verbieten, weiterhin
	        
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