Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Zwölftes Buch. Zweites Kapitel. 
Hier ging die alte Gesamtvormundschaft des Geschlechtes über 
alle Unmündigen, abgesehen vom friesischen Rechte, schon früh 
zu Grunde; sie schrumpfte zusammen zur Vertreterschaft in ge— 
wissen gerichtlichen Angelegenheiten. An die Stelle trat all— 
mählich die öffentliche, staatliche Obervormundschaft. Und diese 
wandte sich dann zugleich gegen den geborenen, obligatorischen 
Einzelvormund der früheren Zeiten. So ordnete schon um 1850 
der Basler Rat die obrigkeitliche Beaufsichtigung der geborenen 
Vormünder an. Und bald ging man, zunächst in Süddeutsch— 
land, weiter. Der obligatorische Vormund wurde abgelöst von 
einem durch freie Wahl des Vaters bestellten, ja wohl gar 
vom Richter gesetzten Vormund. Und dann nahte die Zeit, 
wo auch die Mutter, ganz im Gegensatz zum alten Recht, zur 
Vormünderin gesetzt zu werden vermochte; schon am Ende des 
Mittelalters besaß sie oft eine formlose persönliche Fürsorge 
über das Mündel, während der Vormund auf die eigentliche 
Vermögensverwaltung beschränkt blieb. 
Seitdem war der Zusammenhang der Familie mit den 
Geschlechtern der Ehegatten in vieler Hinsicht nur noch ein 
thatsächlicher der Lebenshaltung und Sitte: hierhin gehörte es, 
wenn Personen noch vielfach nach der Verwandtschaft bezeichnet 
wurden, oder wenn sich in ganzen Geschlechtern die gleiche 
Thätigkeit von Generation zu Generation vererbte. Es sind 
Züge, die sich noch lange erhalten haben; selbst auf künstlerischem 
Gebiete hat gleiche Lebenshaltung und gleicher Beruf noch im 
16. und 17. Jahrhundert vielfach ganze Geschlechter charakterisiert; 
den Parlers von Gemünd und andern Architektengeschlechtern 
des 14. und 15. Jahrhunderts folgten in späterer Zeit die 
Malergeschlechter der Hals, der Breughel, der van der Velde 
und Swanenburch. 
Rechtlich und wirtschaftlich aber trat schon in den Städten 
des 14. Jahrhunderts die Familie hervor als eigentliche Trägerin 
der natürlichen Entwicklung. Am klarsten zeigt sich das an 
der Sicherheit, mit der ihre wirtschaftliche Grundlage durch 
weitere Generationen zu vererben beginnt; anfangs erben die 
Kinder durchaus vor den Enkeln, die Enkel vor den Urenkeln:
	        
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