Zwölftes Buch. Zweites Kapitel.
Hier ging die alte Gesamtvormundschaft des Geschlechtes über
alle Unmündigen, abgesehen vom friesischen Rechte, schon früh
zu Grunde; sie schrumpfte zusammen zur Vertreterschaft in ge—
wissen gerichtlichen Angelegenheiten. An die Stelle trat all—
mählich die öffentliche, staatliche Obervormundschaft. Und diese
wandte sich dann zugleich gegen den geborenen, obligatorischen
Einzelvormund der früheren Zeiten. So ordnete schon um 1850
der Basler Rat die obrigkeitliche Beaufsichtigung der geborenen
Vormünder an. Und bald ging man, zunächst in Süddeutsch—
land, weiter. Der obligatorische Vormund wurde abgelöst von
einem durch freie Wahl des Vaters bestellten, ja wohl gar
vom Richter gesetzten Vormund. Und dann nahte die Zeit,
wo auch die Mutter, ganz im Gegensatz zum alten Recht, zur
Vormünderin gesetzt zu werden vermochte; schon am Ende des
Mittelalters besaß sie oft eine formlose persönliche Fürsorge
über das Mündel, während der Vormund auf die eigentliche
Vermögensverwaltung beschränkt blieb.
Seitdem war der Zusammenhang der Familie mit den
Geschlechtern der Ehegatten in vieler Hinsicht nur noch ein
thatsächlicher der Lebenshaltung und Sitte: hierhin gehörte es,
wenn Personen noch vielfach nach der Verwandtschaft bezeichnet
wurden, oder wenn sich in ganzen Geschlechtern die gleiche
Thätigkeit von Generation zu Generation vererbte. Es sind
Züge, die sich noch lange erhalten haben; selbst auf künstlerischem
Gebiete hat gleiche Lebenshaltung und gleicher Beruf noch im
16. und 17. Jahrhundert vielfach ganze Geschlechter charakterisiert;
den Parlers von Gemünd und andern Architektengeschlechtern
des 14. und 15. Jahrhunderts folgten in späterer Zeit die
Malergeschlechter der Hals, der Breughel, der van der Velde
und Swanenburch.
Rechtlich und wirtschaftlich aber trat schon in den Städten
des 14. Jahrhunderts die Familie hervor als eigentliche Trägerin
der natürlichen Entwicklung. Am klarsten zeigt sich das an
der Sicherheit, mit der ihre wirtschaftliche Grundlage durch
weitere Generationen zu vererben beginnt; anfangs erben die
Kinder durchaus vor den Enkeln, die Enkel vor den Urenkeln: