Das Sterbegeld gelangt zur Auszahlung im ‚Fall des Ablebens des
Versicherten, als auch beim Ableben eines von ihm versorgten Familien.
mitglieds, Die Höhe der Unterstützung wird mit Rücksicht auf die Un-
kosten der weltlichen Beerdigung in der betreffenden Gegend festgesetzt
doch darf sie nicht den ortsüblichen monatlichen Durchschnittslohn
übersteigen,
d) Invaliden-Versicherung.
Laut dem Arbeitskodex und den entsprechenden. ergänzenden Be-
stimmungen erstreckt sich die Invalidenversicherung auf sämtliche Per-
sonen, die für Lohn gearbeitet und ihre Arbeitsfähigkeit durch Krank-
heit oder Unfall (ohne Rücksicht auf die Dauer des Lohnarbeitsver-
hältnisses) oder auch infolge hohen Alters eingebüßt haben, sofern sie
im letzteren Falle 8 Jahre Lohnarbeit hinter sich haben. Anspruch: auf
Invalidenunterstützung haben nicht nur „neue‘“ Invaliden,‘ sondern auch
Arbeitsinvaliden, die noch vor dem. Fall des Zarismus ihre Arbeitsfähigkeit
eingebüßt haben, wenn sie mindestens acht Jahre in Lohnarbeit ge-
standen und nicht später als Ende 1920 :eine entsprechende Forderung
eingereicht haben, ;
Die Höhe der Invalidenunterstützung ist mit Rücksicht auf den Grad
der Arbeitsunfähigkeit festgesetzt, wobei die in Versicherungsorgani-
sationen übliche prozentuale Ausrechnung der‘ Arbeitsunfähigkeit von
der sowjetistischen Gesetzgebung verworfen wird. Die dabei zur An
wendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen: sehen 6 Gruppen von
Invaliden vor:
l. Gruppe: Invaliden, die nicht nur arbeitsunfähig sind, sondern auch
fremder Hilfe bedürfen (Paralytiker, vollständig Blinde usw.).
11, Gruppe: Invaliden, die zwar ‚zu keinerlei Arbeit fähig sind, doch
zur Erledigung ihrer täglichen Bedürfnisse keiner fremden Hilfe be
dürfen,
III. Gruppe: Invaliden, die nicht nur zu ihrem früheren Beruf, son-
dern überhaupt zu einer regelmäßigen Arbeit unfähig, doch imstande sind,
ihren Lebensunterhalt durch nur zufällige, vorübergehende und leichte
Arbeit zu verdienen,
Zu den übrigen drei Gruppen gehören Invaliden mit teilweiser
Einbuße der Arbeitsfähigkeit, die keinen Anspruch auf Invalidenrente
haben, sondern entweder arbeiten, oder — im Fall der Arbeitslosigkeit —
Arbeitslosenunterstützung erhalten, . e
Die Einreihung der Invaliden in die eine oder die andere Gruppe er
folgt im ärztlichen Sachverständigen-Büro,
Die Unterstützungssätze für Krankheits- und Altersinva
liden sind nicht gesetzlich festgelegt, sondern sie werden von der Zen
tralverwaltung für Sozialversicherungswesen für die‘ ganze Union be
stimmt.