Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

306 Zwölftes Buch. Viertes Kapitel. 
das Reich, falls nicht rechtzeitig Gegenwirkungen eintraten, 
dem Schicksal aller voll entfalteten Lehnsstaaten, der Verselb— 
ständigung der lokalen Träger der Staatsgewalt, der Zer— 
stückelung in selbständige politische Mächte verfallen. 
Lange genug hat das Reich diesem Schicksal widerstanden. 
Erst während des 8. Jahrhunderts finden sich im öffentlichen 
Rechte die ersten unverlöschbaren Spuren vollen Uberganges zum 
Lehnsstaat; bis dahin wirkten in dem Reiche der germanischen Bar⸗ 
baren noch die Einrichtungen des geldwirtschaftlich centralisierten 
Weltreichs der Römer nach. Und erst gegen Ende des 11. Jahr— 
hunderts durchdringt das Lehnswesen völlig den Staat; erst 
in diesem Augenblicke verliert das Reich die administrative 
Unterstützung der Kirche, die noch lange nach dem Verfall der 
weltlich⸗politischen Kultur des Altertums Erbin seiner Ver—⸗ 
waltungskunst geblieben war. Nun völlig auf sich gestellt 
ist dann die staatliche Entwicklung auch ohne den geringsten 
Umweg alsbald in alle Konsequenzen des Lehnswesens ein— 
gelenkt. Die Gaueinteilung, die Grundlage der Grafen— 
verwaltung, verfiel jetzt vollends; die staatlichen Gewalten gingen 
überwiegend an deren lokale Träger über; die dahin zielenden 
Einzelvorgänge wurden unter Kaiser Friedrich II. in allgemeinen 
Gesetzen kodifiziert und erweitert: das Reich verging, die Fürsten 
blieben. 
Es war in einer Zeit, die schon die Spuren eines nahenden 
geldwirtschaftlichen Zeitalters aufwies; unmittelbar vor der 
inneren Zerstörung der Voraussetzungen, auf denen er beruhte, 
ist der deutsche Lehnsstaat zu Grunde gegangen: immerhin aber 
noch früher, als daß die Herrscher gegen den Zerfall der 
politischen Einheit der Nation, der mit ihm verbunden war, 
ein rettendes Mittel gefunden hätten. 
Aber eben dies war eine Lage, die den Territorien, nun— 
mehr den zukunftsreichen Grundlagen der deutschen Staats— 
entwicklung, zu gute kommen mußte. Ihre Geschichte beginnt 
fast in dem Augenblicke, da in dem Emporkommen geldwirtschaft⸗ 
licher Zustände die Voraussetzungen einer neuen, anders chaärak—
	        
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