Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 307
terisierten, die Centralgewalt stärkenden Verfassungsbildung ins
Leben traten.
Wie aber hätten auch ohne solchen aussichtsvollen Unter⸗
grund tiefster einigender Kräfte die unendlich verschiedenartigen
Rechte und Ansprüche zu einer Macht verschmolzen werden
sollen, aus denen sich der Umfang der fürstlichen Macht gegen
Mitte etwa des 13. Jahrhunderts zusammensetzte. Nicht um
staatliche Gewalten handelte es sich hier bloß, nicht minder
kam die wesentlich von unten her erwachsene Bedeutung der
Grundherrschaft ins Spiel.
Die Grundherrschaft des einzelnen Fürsten kann als der
eigentliche Kern für die thatsächliche Entwicklung eines ge—
schlossenen Territorialbezirkes gelten; soweit sie in ihren oft
fern ausgreifenden und zerstreuten Gliederungen mit Hufen und
Meierhöfen reichte: soweit hatte der Fürst ein Interesse, das
zwischen diesen Besitzungen liegende Land unter seine Bot—
mäßigkeit zu bringen. So kaufte er neues Land hinzu, so
erwarb er in der Nähe seiner Besitzungen Hoheits- und Vogtei⸗
rechte, so suchte er benachbarte Adlige in seinen Lehnsverband
zu bringen und andrerseits fremden Einfluß auszuschließen,
indem er z. B. vom Kaiser das alleinige Recht zum Ankauf des
anstoßenden Reichsbesitzes erwarb. Und schon gestaltete er die
auf diese Weise vergrößerte und abgerundete Grundherrschaft
ins Staatliche um; die Gerichtsbarkeiten, die mit ihr verknüpft
waren, entzog er den Meiern, den Wirtschaftsvorständen der
Fronhöfe, denen die Rechtspflege bisher mit anbefohlen gewesen
war, und übergab sie besonderen, nur auf dem Gebiete des
Rechtes thätigen Dienern.
Daneben aber boten die mannigfachen Schutzgewalten,
welche hochstehende Große seit Jahrhunderten in steigender Zahl
erworben hatten, die Gelegenheit, noch weit über den Kreis
der Grundherrschaft hinaus Rechte auszuüben, die bald mehr
bald minder als landesherrliche begriffen und bezeichnet wurden.
Hierhin gehören die Vogteien über geistliches Gut, von der
Schutzgewalt über reiche Klöster hinab bis zur einfachen Macht
über Kirchen und Pfründen, hierhin die Schutzgewalten über
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