Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 307 
terisierten, die Centralgewalt stärkenden Verfassungsbildung ins 
Leben traten. 
Wie aber hätten auch ohne solchen aussichtsvollen Unter⸗ 
grund tiefster einigender Kräfte die unendlich verschiedenartigen 
Rechte und Ansprüche zu einer Macht verschmolzen werden 
sollen, aus denen sich der Umfang der fürstlichen Macht gegen 
Mitte etwa des 13. Jahrhunderts zusammensetzte. Nicht um 
staatliche Gewalten handelte es sich hier bloß, nicht minder 
kam die wesentlich von unten her erwachsene Bedeutung der 
Grundherrschaft ins Spiel. 
Die Grundherrschaft des einzelnen Fürsten kann als der 
eigentliche Kern für die thatsächliche Entwicklung eines ge— 
schlossenen Territorialbezirkes gelten; soweit sie in ihren oft 
fern ausgreifenden und zerstreuten Gliederungen mit Hufen und 
Meierhöfen reichte: soweit hatte der Fürst ein Interesse, das 
zwischen diesen Besitzungen liegende Land unter seine Bot— 
mäßigkeit zu bringen. So kaufte er neues Land hinzu, so 
erwarb er in der Nähe seiner Besitzungen Hoheits- und Vogtei⸗ 
rechte, so suchte er benachbarte Adlige in seinen Lehnsverband 
zu bringen und andrerseits fremden Einfluß auszuschließen, 
indem er z. B. vom Kaiser das alleinige Recht zum Ankauf des 
anstoßenden Reichsbesitzes erwarb. Und schon gestaltete er die 
auf diese Weise vergrößerte und abgerundete Grundherrschaft 
ins Staatliche um; die Gerichtsbarkeiten, die mit ihr verknüpft 
waren, entzog er den Meiern, den Wirtschaftsvorständen der 
Fronhöfe, denen die Rechtspflege bisher mit anbefohlen gewesen 
war, und übergab sie besonderen, nur auf dem Gebiete des 
Rechtes thätigen Dienern. 
Daneben aber boten die mannigfachen Schutzgewalten, 
welche hochstehende Große seit Jahrhunderten in steigender Zahl 
erworben hatten, die Gelegenheit, noch weit über den Kreis 
der Grundherrschaft hinaus Rechte auszuüben, die bald mehr 
bald minder als landesherrliche begriffen und bezeichnet wurden. 
Hierhin gehören die Vogteien über geistliches Gut, von der 
Schutzgewalt über reiche Klöster hinab bis zur einfachen Macht 
über Kirchen und Pfründen, hierhin die Schutzgewalten über 
90 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.