Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

308 Zwolftes Buch. Viertes Kapitel. 
einzelne Leute und Gemeinden, über Dorfstätten und Feldmarken, 
Weiden und Wälder. Nicht selten reihten sich für den Fürsten 
ununterbrochene Verbreitungsgebiete solcher Gewalten auf weite 
Strecken aneinander; und fehlte ihnen die räumliche Geschlossen⸗ 
heit, so ward sie mit allen Mitteln erstrebt und erstritten. Über 
Grundherrschaft und Schutzländer aber nahm der Fürst dann 
gleichmäßig die oberste Macht in Anspruch; und so erschien er 
den eingesessenen Untergebenen gar bald nicht mehr als Grund⸗ 
herr oder Vogt, sondern als Herr des Landes. 
Und auch zu den höheren gesellschaftlichen Schichten dieser 
Bezirke wie benachbarter Gegenden wurden Beziehungen an⸗ 
geknüpft, die deren Aufgehen in das geschlossene Territorium 
der Zukunft ermöglichen sollten. Das vermittelnde Band bot 
hier das Lehnswesen. Gegen Verleihung fürstlichen Gutes 
wurden zahlreiche Freie und niedere Adlige, die innerhalb des 
fürstlichen Machtbereichs saßen, Lehnsmannen des Fürsten; 
andere trugen gegen irgendwelche Gegenleistungen dem Fürsten 
ihr Eigen zu Lehen auf, darunter namentlich auch die zahl⸗ 
reichen Burgen des Landes, deren militärische Mitbenutzung 
für Angriff wie Verteidigung dem Fürsten hierdurch gesichert 
ward. So kam man wohl schon im Verlauf des 14. Jahr⸗ 
hunderts überall soweit, daß der geistliche wie der weltliche 
Adel innerhalb des fürstlichen Machtbereiches gleichsam selbst⸗ 
verständlich als im fürstlichen Lehnsverbande befindlich gedacht 
ward; wo noch frei vom Reiche belehnte Herren saßen, starben 
deren Geschlechter, die nur in der Folge der unmittelbaren De— 
scendenten belehnbar waren, nicht selten aus; und der Erwerb 
von Reichslehngut innerhalb der Territorien wurde seit der 
goldenen Bulle wenigstens den Kurfürsten vom Kaiser un⸗ 
behindert gestattet. So waren neben den unteren auch die 
höheren Klassen dem Fürsten verpflichtet; und es fehlte nur 
noch die höchste staatliche Gewalt, die ihm beide als Unter— 
thanen unterstellte. 
Auch sie war schon längst entwickelt. Als Nachfolger alter 
Grafengeschlechter, die des Reiches Gewalt schon zu eignem 
Rechte gebraucht hatten, vielfach wohl selbst solchen Geschlechtern
	        
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