308 Zwolftes Buch. Viertes Kapitel.
einzelne Leute und Gemeinden, über Dorfstätten und Feldmarken,
Weiden und Wälder. Nicht selten reihten sich für den Fürsten
ununterbrochene Verbreitungsgebiete solcher Gewalten auf weite
Strecken aneinander; und fehlte ihnen die räumliche Geschlossen⸗
heit, so ward sie mit allen Mitteln erstrebt und erstritten. Über
Grundherrschaft und Schutzländer aber nahm der Fürst dann
gleichmäßig die oberste Macht in Anspruch; und so erschien er
den eingesessenen Untergebenen gar bald nicht mehr als Grund⸗
herr oder Vogt, sondern als Herr des Landes.
Und auch zu den höheren gesellschaftlichen Schichten dieser
Bezirke wie benachbarter Gegenden wurden Beziehungen an⸗
geknüpft, die deren Aufgehen in das geschlossene Territorium
der Zukunft ermöglichen sollten. Das vermittelnde Band bot
hier das Lehnswesen. Gegen Verleihung fürstlichen Gutes
wurden zahlreiche Freie und niedere Adlige, die innerhalb des
fürstlichen Machtbereichs saßen, Lehnsmannen des Fürsten;
andere trugen gegen irgendwelche Gegenleistungen dem Fürsten
ihr Eigen zu Lehen auf, darunter namentlich auch die zahl⸗
reichen Burgen des Landes, deren militärische Mitbenutzung
für Angriff wie Verteidigung dem Fürsten hierdurch gesichert
ward. So kam man wohl schon im Verlauf des 14. Jahr⸗
hunderts überall soweit, daß der geistliche wie der weltliche
Adel innerhalb des fürstlichen Machtbereiches gleichsam selbst⸗
verständlich als im fürstlichen Lehnsverbande befindlich gedacht
ward; wo noch frei vom Reiche belehnte Herren saßen, starben
deren Geschlechter, die nur in der Folge der unmittelbaren De—
scendenten belehnbar waren, nicht selten aus; und der Erwerb
von Reichslehngut innerhalb der Territorien wurde seit der
goldenen Bulle wenigstens den Kurfürsten vom Kaiser un⸗
behindert gestattet. So waren neben den unteren auch die
höheren Klassen dem Fürsten verpflichtet; und es fehlte nur
noch die höchste staatliche Gewalt, die ihm beide als Unter—
thanen unterstellte.
Auch sie war schon längst entwickelt. Als Nachfolger alter
Grafengeschlechter, die des Reiches Gewalt schon zu eignem
Rechte gebraucht hatten, vielfach wohl selbst solchen Geschlechtern