Fürsten und Cerritorien im späteren Mittelalter. 309
zugehörend, übten die Fürsten über das altgräfliche Land eine
Fülle staatlicher Rechte. Und ferner waren sie durch Gnaden⸗
beweise seitens der Kaiser, durch Umdeutung grundherrlicher
und vogteilicher Rechte in eine mehr souveräne Auffassung,
nicht zum mindesten auch durch nackte Usurpation vielfach zu
voller landesherrlicher Gewalt auch über solche Strecken ihres
Besitzes gelangt, für die sie Grafenrechte von vornherein nicht
besaßen. Wer wollte sie bei der allgemeinen Notlage des Reiches
hindern, diese Rechte anzuwenden und auszudehnen? Nur in
den Gegenbestrebungen ihrer fürstlichen Genossen fanden sie
dauernden Widerstand; und so wurde im Widerstreit fürstlicher
Interessen fast der gesamte Boden des Reiches landesherrlichem
Einfluß unterworfen.
Es waren Vorgänge, deren Zusammenhang an sich nur in
der Person des Fürsten gegeben war; in ihr allein fanden sich
all jene Bestrebungen, all jene Rechte landesherrlichen, schutz⸗
herrlichen, grundherrlichen Charakters vereinigt. War damit
eine dauernde Neubildung gewährleistet? Indem die Fürsten
über ihre Rechte verschiedenster Herkunft hinweg den Begriff der
Landesherrlichkeit zu entwickeln versuchten und diesen Begriff auf
ein bestimmtes, möglichst geschlossenes Gebiet des Reiches be⸗
zogen, fanden sie für ihre Bestrebungen die dauernde Grund⸗
lage, das Land: erst indem sich ein Land ihren Sonderrechten
unterschob, wurden sie wahrhaft zu Fürsten und Landesherren.
Nun sind zwar im Mittelalter wenige Territorien zu derjenigen
Einheit des Staatsgebietes gelangt, die wir heute als selbst⸗—
verständlich voraussetzen; überall fanden sich zahlreiche Enklaven
und Exklaven, und für eine große Anzahl von Teilgebieten
pflegte es zweifelhaft zu sein, ob sie überhaupt, oder wenigstens
bis zu welchem Grade sie der vollen Gewalt eines bestimmten
Landesherrn unterständen. Im ganzen aber wurde doch ein
Abschluß erreicht. Aber er war nicht bloß das Ergebnis aus—
schließender Gegenwehr gegen den Andrang fremder Landes⸗
gewalten; er war nicht minder das Produkt organischer Einigungs
bestrebungen im Innern.