Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Fürsten und Cerritorien im späteren Mittelalter. 309 
zugehörend, übten die Fürsten über das altgräfliche Land eine 
Fülle staatlicher Rechte. Und ferner waren sie durch Gnaden⸗ 
beweise seitens der Kaiser, durch Umdeutung grundherrlicher 
und vogteilicher Rechte in eine mehr souveräne Auffassung, 
nicht zum mindesten auch durch nackte Usurpation vielfach zu 
voller landesherrlicher Gewalt auch über solche Strecken ihres 
Besitzes gelangt, für die sie Grafenrechte von vornherein nicht 
besaßen. Wer wollte sie bei der allgemeinen Notlage des Reiches 
hindern, diese Rechte anzuwenden und auszudehnen? Nur in 
den Gegenbestrebungen ihrer fürstlichen Genossen fanden sie 
dauernden Widerstand; und so wurde im Widerstreit fürstlicher 
Interessen fast der gesamte Boden des Reiches landesherrlichem 
Einfluß unterworfen. 
Es waren Vorgänge, deren Zusammenhang an sich nur in 
der Person des Fürsten gegeben war; in ihr allein fanden sich 
all jene Bestrebungen, all jene Rechte landesherrlichen, schutz⸗ 
herrlichen, grundherrlichen Charakters vereinigt. War damit 
eine dauernde Neubildung gewährleistet? Indem die Fürsten 
über ihre Rechte verschiedenster Herkunft hinweg den Begriff der 
Landesherrlichkeit zu entwickeln versuchten und diesen Begriff auf 
ein bestimmtes, möglichst geschlossenes Gebiet des Reiches be⸗ 
zogen, fanden sie für ihre Bestrebungen die dauernde Grund⸗ 
lage, das Land: erst indem sich ein Land ihren Sonderrechten 
unterschob, wurden sie wahrhaft zu Fürsten und Landesherren. 
Nun sind zwar im Mittelalter wenige Territorien zu derjenigen 
Einheit des Staatsgebietes gelangt, die wir heute als selbst⸗— 
verständlich voraussetzen; überall fanden sich zahlreiche Enklaven 
und Exklaven, und für eine große Anzahl von Teilgebieten 
pflegte es zweifelhaft zu sein, ob sie überhaupt, oder wenigstens 
bis zu welchem Grade sie der vollen Gewalt eines bestimmten 
Landesherrn unterständen. Im ganzen aber wurde doch ein 
Abschluß erreicht. Aber er war nicht bloß das Ergebnis aus— 
schließender Gegenwehr gegen den Andrang fremder Landes⸗ 
gewalten; er war nicht minder das Produkt organischer Einigungs 
bestrebungen im Innern.
	        
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