Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

310 Zwölftes Buch. Viertes Kapitel. 
I. 
Den mannigfachen Arten ihrer Rechte gegenüber besaßen 
die Fürsten im Innern ihres Machtbereichs ursprünglich nur 
eine einzige Möglichkeit überall gleichartiger Einwirkung, die 
militärische, mochten sie diese nun aus der Übertragung durch 
das Reich, mochten sie sie aus eigner Machtvollkommenheit 
ableiten. 
Nun war aber in der Periode der Bildung der Landes— 
gewalt, und zwar spätestens seit dem 18. Jahrhundert, 
klar, daß mit dem Lehnswesen auch die alte Lehnskriegs— 
verfassung im Verfalle lag; und auch die kriegerische Hilfe der 
Ministerialen begann zu versagen, indem sie sich nach dem 
Vorgang des Lehnswesens entwickelte. Damit waren alle 
Kräfte einer energischen Offensive zerstört, und es begann sich 
jenes Übergewicht der Verteidigung herauszubilden, das zu dem 
regen Burgenbau schon der Stauferzeit geführt hat, und das 
erst mit dem Gebrauch des Pulvers und dem Aufkommen der 
Söldnerheere des 15. Jahrhunderts einigermaßen gebrochen 
zu werden begann. Füur die Landesherren ergab sich hieraus 
die Notwendigkeit, vor allem den Burgenbau in ihrem Macht⸗ 
bereich als ein ihnen allein zustehendes Recht in Anspruch zu 
nehmen. Es geschah schon im 12. Jahrhundert; im 18. Jahr⸗ 
hundert galt dann das Recht einfachen Burgenbaues durchaus 
als landesherrlich, nur die Anlage neuer Städte unterlag 
wohl noch königlicher Genehmigung. Zugleich aber mußte den 
Landesherren durch den Bau zahlreicher eigner Burgen wie durch 
den Erwerb schon vorhandener fremder ihr Machtbereich erst 
einheitlich und gesichert zugleich erscheinen. 
Das war darum die Richtung, in der die Landesherren 
schon früh allenthalben vorgingen. Um 1840 besaß im Westen 
der Kurfürst von Trier allein über hundert Burgen zu Eigen 
oder in Lehnsweise; nicht weniger wird der Kölner Erzbischof 
innegehabt haben; erreichte doch die Burgenzahl der weit weniger 
mächtigen Grafen von der Mark fast ein Viertelhundert. Was 
aber für den Westen galt, das war erst recht im Osten die
	        
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