310 Zwölftes Buch. Viertes Kapitel.
I.
Den mannigfachen Arten ihrer Rechte gegenüber besaßen
die Fürsten im Innern ihres Machtbereichs ursprünglich nur
eine einzige Möglichkeit überall gleichartiger Einwirkung, die
militärische, mochten sie diese nun aus der Übertragung durch
das Reich, mochten sie sie aus eigner Machtvollkommenheit
ableiten.
Nun war aber in der Periode der Bildung der Landes—
gewalt, und zwar spätestens seit dem 18. Jahrhundert,
klar, daß mit dem Lehnswesen auch die alte Lehnskriegs—
verfassung im Verfalle lag; und auch die kriegerische Hilfe der
Ministerialen begann zu versagen, indem sie sich nach dem
Vorgang des Lehnswesens entwickelte. Damit waren alle
Kräfte einer energischen Offensive zerstört, und es begann sich
jenes Übergewicht der Verteidigung herauszubilden, das zu dem
regen Burgenbau schon der Stauferzeit geführt hat, und das
erst mit dem Gebrauch des Pulvers und dem Aufkommen der
Söldnerheere des 15. Jahrhunderts einigermaßen gebrochen
zu werden begann. Füur die Landesherren ergab sich hieraus
die Notwendigkeit, vor allem den Burgenbau in ihrem Macht⸗
bereich als ein ihnen allein zustehendes Recht in Anspruch zu
nehmen. Es geschah schon im 12. Jahrhundert; im 18. Jahr⸗
hundert galt dann das Recht einfachen Burgenbaues durchaus
als landesherrlich, nur die Anlage neuer Städte unterlag
wohl noch königlicher Genehmigung. Zugleich aber mußte den
Landesherren durch den Bau zahlreicher eigner Burgen wie durch
den Erwerb schon vorhandener fremder ihr Machtbereich erst
einheitlich und gesichert zugleich erscheinen.
Das war darum die Richtung, in der die Landesherren
schon früh allenthalben vorgingen. Um 1840 besaß im Westen
der Kurfürst von Trier allein über hundert Burgen zu Eigen
oder in Lehnsweise; nicht weniger wird der Kölner Erzbischof
innegehabt haben; erreichte doch die Burgenzahl der weit weniger
mächtigen Grafen von der Mark fast ein Viertelhundert. Was
aber für den Westen galt, das war erst recht im Osten die