Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 311 
Regel; die Vogteiverfassung Sachsens und Brandenburgs hat 
ganz an den landesherrlichen Burgenbau angeknüpft. 
Für die Burgen aber entwickelte sich eine besondere 
militärische Verfassung, die äußerlich noch vielfach an die 
Lebensordnung der Ministerialen erinnerte. Zum Befehlshaber 
wie zur Besatzung wurden meist Dienstmannen des Landes— 
herrn herangezogen, der Zahl nach gewöhnlich etwa ein 
Dutzend, doch stiegen die Besatzungen großer Burgen bis auf 
das Drei- und Vierfache. Aber sie saßen nicht mehr in der 
Weise alten Dienstes auf der Burg, sondern kraft eines ihnen 
besonders verliehenen Lehens, dessen Einnahmen zumeist in der 
Nachbarschaft der Burg erfielen, mochten sie nun aus Geld 
oder Naturalien bestehen. Und sie dienten nicht mehr unter 
dem immer lockerer gefaßten Eid der alten Lehnsweise, sondern 
unter einem strengeren Eid, dem der homines ligii, der Ledig— 
leute, der sie ihrem Herrn gegenüber zu weitgehendem Kriegs⸗ 
dienst gegen jedermann, höchstens den Kaiser, nahe Verwandte und 
anderweits erworbene Lehnsherren ausgenommen, verpflichtete. 
Dem entsprechend waren sie nicht nur auf Zeit zu militärischer 
Hilfe entboten, sondern dauernd; sie hatten ständig auf der 
Burg oder in deren unmittelbarer Nähe Haus zu halten; noch 
heute bezeichnen bei größeren Burgen mit einst starker Besatzung 
die sogenannten Burgsesse, kleine Anwesen unter dem Schutze 
der Mauern, ihre Sitze. Als Ganzes aber bildeten sie unter 
ihrem Kommandeur, dem Burggrafen oder Kastellan, eine ge 
schlossene Genossenschaft eignen Rechts und eignen Gerichtes. 
Indes die Aufgabe der Burgen, die Verteidigung des 
landesherrlichen Bodens im Kriege und den polizeilichen Schutz 
der landesherrlichen Unterthanen im Frieden zu gewährleisten, 
verband die Burgen doch ohne weiteres dem umgebenden Lande. 
Schon die militärischen Beziehungen ergaben hier einen Zu— 
sammenhang; der Burggraf war der Anführer aller Mini— 
sterialen der Umgegend, auch soweit diese nicht Burgmannen 
geworden waren, und er führte das Landesaufgebot der Unter— 
chanen überhaupt bei feindlichem Einbruch und Überfall. So 
bildete sich bereits aus den unmittelbarsten militärischen Be—
	        
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