Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 311
Regel; die Vogteiverfassung Sachsens und Brandenburgs hat
ganz an den landesherrlichen Burgenbau angeknüpft.
Für die Burgen aber entwickelte sich eine besondere
militärische Verfassung, die äußerlich noch vielfach an die
Lebensordnung der Ministerialen erinnerte. Zum Befehlshaber
wie zur Besatzung wurden meist Dienstmannen des Landes—
herrn herangezogen, der Zahl nach gewöhnlich etwa ein
Dutzend, doch stiegen die Besatzungen großer Burgen bis auf
das Drei- und Vierfache. Aber sie saßen nicht mehr in der
Weise alten Dienstes auf der Burg, sondern kraft eines ihnen
besonders verliehenen Lehens, dessen Einnahmen zumeist in der
Nachbarschaft der Burg erfielen, mochten sie nun aus Geld
oder Naturalien bestehen. Und sie dienten nicht mehr unter
dem immer lockerer gefaßten Eid der alten Lehnsweise, sondern
unter einem strengeren Eid, dem der homines ligii, der Ledig—
leute, der sie ihrem Herrn gegenüber zu weitgehendem Kriegs⸗
dienst gegen jedermann, höchstens den Kaiser, nahe Verwandte und
anderweits erworbene Lehnsherren ausgenommen, verpflichtete.
Dem entsprechend waren sie nicht nur auf Zeit zu militärischer
Hilfe entboten, sondern dauernd; sie hatten ständig auf der
Burg oder in deren unmittelbarer Nähe Haus zu halten; noch
heute bezeichnen bei größeren Burgen mit einst starker Besatzung
die sogenannten Burgsesse, kleine Anwesen unter dem Schutze
der Mauern, ihre Sitze. Als Ganzes aber bildeten sie unter
ihrem Kommandeur, dem Burggrafen oder Kastellan, eine ge
schlossene Genossenschaft eignen Rechts und eignen Gerichtes.
Indes die Aufgabe der Burgen, die Verteidigung des
landesherrlichen Bodens im Kriege und den polizeilichen Schutz
der landesherrlichen Unterthanen im Frieden zu gewährleisten,
verband die Burgen doch ohne weiteres dem umgebenden Lande.
Schon die militärischen Beziehungen ergaben hier einen Zu—
sammenhang; der Burggraf war der Anführer aller Mini—
sterialen der Umgegend, auch soweit diese nicht Burgmannen
geworden waren, und er führte das Landesaufgebot der Unter—
chanen überhaupt bei feindlichem Einbruch und Überfall. So
bildete sich bereits aus den unmittelbarsten militärischen Be—