Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

312 Zwoölftes Buch. vViertes Kapitel. 
dürfnissen heraus um die Burg ein bestimmter Bezirk burggräf— 
licher Gewalt: und da das ganze Land in solche Bezirke zer— 
fiel und diese Bezirke zur vollen Ausnutzung der kriegerischen 
Kräfte des Territoriums aneinander grenzen mußten, so entstand 
damit eine allumfassende Landeseinteilung in burgliche Kreise. 
Es war klar, daß diese Einteilung zugleich den trefflichsten 
Rahmen zur Entwicklung einer straffen fürstlichen Lokalver— 
waltung bot. Denn wo konnte der Fürst bessere Ausführung 
seiner Befehle und bestimmteren Gehorsam finden, als bei 
seinen Kriegern? Und welcher Standort einer neuen fürst⸗ 
lichen Verwaltung erschien von vornherein gesicherter, als die 
landesherrliche Burg? Die lokale Landesverwaltung des 14. 
und 15. Jahrhunderts ist aus dem burglichen Schutze des 
fürstlichen Machtbereichs erwachsen. 
Je mehr aber nun der administrative Gesichtspunkt neben 
dem militärischen hervortrat, um so mehr änderte sich die Hal— 
tung des Burggrafen. Schon der Wechsel des Titels ist 
bezeichnend. An Stelle des Wortes Burggraf, das sich nur in 
den Gegenden frühreifster Entwicklung, in Lothringen und 
Flandern teilweis in der französischen Form Chatelain hielt, 
trat der Ausdruck Drost in Westfalen, Vogt in den kolonial— 
sächsischen und kolonial⸗ thüringischen Gebieten, Pfleger in 
Bayern, Amtmann in den meisten Gegenden des fränkischen 
Rechtes. Es sind durchweg Bezeichnungen, die den Eintritt in 
die verwaltende Thätigkeit ausdrücken. In der That erscheint 
der Burggraf seit spätestens der Wende des 13. und 14. Jahr— 
hunderts vornehmlich als Statthalter des Landesherrn zur 
Verwaltung allgemeiner landesherrlicher Rechte in seinem 
Bezirke. 
Mit dieser Anderung seiner Funktionen verschiebt sich aber 
auch seine Stellung zum Landesherrn. Er wird jetzt nicht 
mehr so sehr als Krieger, denn als Beamter angesehen. Und 
demgemäß wird sein Dienstverhältnis umgestaltet; an die Stelle 
des alten Burglehns tritt die Amtsbestallung. Zwar hält sich 
für diese noch längere Zeit wohl der Name und die äußere 
Form der Belehnung; auch werden zu Amtleuten fast aus—
	        
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