312 Zwoölftes Buch. vViertes Kapitel.
dürfnissen heraus um die Burg ein bestimmter Bezirk burggräf—
licher Gewalt: und da das ganze Land in solche Bezirke zer—
fiel und diese Bezirke zur vollen Ausnutzung der kriegerischen
Kräfte des Territoriums aneinander grenzen mußten, so entstand
damit eine allumfassende Landeseinteilung in burgliche Kreise.
Es war klar, daß diese Einteilung zugleich den trefflichsten
Rahmen zur Entwicklung einer straffen fürstlichen Lokalver—
waltung bot. Denn wo konnte der Fürst bessere Ausführung
seiner Befehle und bestimmteren Gehorsam finden, als bei
seinen Kriegern? Und welcher Standort einer neuen fürst⸗
lichen Verwaltung erschien von vornherein gesicherter, als die
landesherrliche Burg? Die lokale Landesverwaltung des 14.
und 15. Jahrhunderts ist aus dem burglichen Schutze des
fürstlichen Machtbereichs erwachsen.
Je mehr aber nun der administrative Gesichtspunkt neben
dem militärischen hervortrat, um so mehr änderte sich die Hal—
tung des Burggrafen. Schon der Wechsel des Titels ist
bezeichnend. An Stelle des Wortes Burggraf, das sich nur in
den Gegenden frühreifster Entwicklung, in Lothringen und
Flandern teilweis in der französischen Form Chatelain hielt,
trat der Ausdruck Drost in Westfalen, Vogt in den kolonial—
sächsischen und kolonial⸗ thüringischen Gebieten, Pfleger in
Bayern, Amtmann in den meisten Gegenden des fränkischen
Rechtes. Es sind durchweg Bezeichnungen, die den Eintritt in
die verwaltende Thätigkeit ausdrücken. In der That erscheint
der Burggraf seit spätestens der Wende des 13. und 14. Jahr—
hunderts vornehmlich als Statthalter des Landesherrn zur
Verwaltung allgemeiner landesherrlicher Rechte in seinem
Bezirke.
Mit dieser Anderung seiner Funktionen verschiebt sich aber
auch seine Stellung zum Landesherrn. Er wird jetzt nicht
mehr so sehr als Krieger, denn als Beamter angesehen. Und
demgemäß wird sein Dienstverhältnis umgestaltet; an die Stelle
des alten Burglehns tritt die Amtsbestallung. Zwar hält sich
für diese noch längere Zeit wohl der Name und die äußere
Form der Belehnung; auch werden zu Amtleuten fast aus—