Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

314 — Swölftes Buch. Viertes Kapitel. 
fand. Zudem war sie notwendig als Gegengewicht gegen die 
im übrigen außerordentlich große Selbständigkeit der Amtleute 
im Bereich ihrer Bezirke. 
Die Einwirkung der fürstlichen Centralstelle auf die ein⸗ 
zelnen Ämter war noch immer gering; hatten es doch die 
Fürsten vielfach noch nicht einmal zu festen Residenzen gebracht 
und damit zur ersten Voraussetzung für eine lebhaft expedierende 
Kanzlei. Der Amtmann aber konnte nicht selten, bestieg er 
den Belfried seiner Burg, seinen Bezirk bis zu dessen Grenzen 
überblicken: sein Herrschaftsbereich lag ihm zu Füßen; und bei 
Territorien, die aus einzelnen Ländchen zusammengewachsen 
waren, hatte dieser nicht selten früher einmal eine eigene Herr⸗ 
schaft gebildet. So sah sich der Amtmann leicht selbständig 
für Wohl und Wehe seiner Schutzbefohlenen verpflichtet, und 
er handelte darnach. Es kommt vor, daß Amtleute von Grenz⸗ 
bezirken gegen feindliche Nachbarn Krieg führen auf eigne Hand; 
selbständige Verhandlungen mit diesen sind ganz gewöhnlich. 
Aber auch die ständigen und regelmäßigen Geschäfte seines Be⸗ 
rufes führte der Amtmann fast völlig selbstherrlich. Er sorgte 
mit einer kleinen Polizeitruppe für Landesruhe und Landes— 
sicherheit, er trug allein die Verantwortung fuür die Instand⸗ 
haltung der Burg und sonst etwa vorhandener kleinerer Festen, 
er nahm die Menschenkräfte, die für seine Verwaltung notwendig 
waren, von sich aus in Sold und vielfach auch in Beköstigung. 
Er griff in Vertretung des Landesherrn als obersten Ge— 
richtsherrn in die Rechtspflege ein, wo es ihm notwendig 
schien, zumal er die höchste gerichtliche Vollstreckungsgewalt 
besaß; an ihn wandten sich immer häufiger die Ämtsein— 
gesessenen mit der Bitte, Streitigkeiten zwischen ihnen schieds⸗ 
richterlich mit Umgehung des zuständigen Gerichts zu ent⸗ 
scheiden. Er begann ferner auch die Verwaltung des landes⸗ 
herrlichen Grundbesitzes, der Regalien, der Monopole zu be— 
aufsichtigen, er erhielt Einfluß auf die Bildung und das 
Dasein der genossenschaftlichen und sonstigen selbstverwaltenden 
Körperschaften: er wurde zur weltlichen Vorsehung seines 
Bezirkes.
	        
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