Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 315 
Es waren für die landesherrliche Gewalt um so bedenk— 
lichere Vorgänge, als sich in den meisten Territorien schon 
während des Verlaufes des 14. Jahrhunderts herausstellte, daß 
die Amtsverfassung, an sich eine organische Entwicklung aus der 
Burgenverfassung heraus, um aufrecht erhalten zu werden, geld⸗ 
wirtschaftlicher Voraussetzungen bedurfte, die, anfangs vorhanden, 
später vielfach wieder hinweggefallen waren. Im 12. und 18. 
Jahrhundert hatten sich die Pforten des neuen geldwirtschaft— 
lichen Zeitalters weit geöffnet; neben den Städten hatten auch 
die Territorien im Ausbau der Regalien, in der Entwicklung 
einer ersten großen Landessteuer, in der Begründung neuer 
Märkte und Verkehrsmittel an seinen Wohlthaten teilgenommen. 
Dann aber, seit dem 14. Jahrhundert, mit dem zunehmenden 
Gegensatze zwischen Territorien und Großstädten, war das 
platte Land der geldwirtschaftlichen Einwirkung immer mehr 
verschlossen worden. Die Städte zogen den Verkehr möglichst 
an sich und schädigten, wo sie konnten, den Ertrag der fürstlichen 
Regalien; die Steuer war vielfach schon früh fixiert worden 
trotz steigender Bedürfnisse der fürstlichen Gewalten. Die alten 
Finanzen der Territorien wurden fast überall knapp außer in 
besonders begünstigten Ländern, wie z. B. in den bergbauenden 
wettinischen Besitzungen; und erst sehr langsam und unbe— 
holfen wurden Mittel gefunden, um neue Steuerquellen zu er⸗ 
schließen. 
Konnte unter diesen Umständen das neue Beamtentum, 
ein echtes Kind erst geldwirtschaftlicher Entwicklung, in das 
rechte Verhältnis zur Centralgewalt gebracht, ja auch nur 
in der erreichten Höhe der Abhängigkeit erhalten werden? 
In vielen Territorien ließen sich Rückschritte nicht vermeiden. 
Aus Geldnot verpfändeten die Fürsten die Einnahmen einzelner 
Amter an reiche Gläubiger und machten diese zu Amtleuten; 
es konnte der Anfang sein zu neuer Zersplitterung des Landes 
in kleine selbstherrliche Gewalten. Und in der That wurde 
hier und da die ganze, durch dies Ziel gekennzeichnete Bewegung 
durchmessen. Der Verpfändung folgte dann die Verleihung 
auf Lebenszeit, dieser die Verlehnung im alten Sinne, und der
	        
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