Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 315
Es waren für die landesherrliche Gewalt um so bedenk—
lichere Vorgänge, als sich in den meisten Territorien schon
während des Verlaufes des 14. Jahrhunderts herausstellte, daß
die Amtsverfassung, an sich eine organische Entwicklung aus der
Burgenverfassung heraus, um aufrecht erhalten zu werden, geld⸗
wirtschaftlicher Voraussetzungen bedurfte, die, anfangs vorhanden,
später vielfach wieder hinweggefallen waren. Im 12. und 18.
Jahrhundert hatten sich die Pforten des neuen geldwirtschaft—
lichen Zeitalters weit geöffnet; neben den Städten hatten auch
die Territorien im Ausbau der Regalien, in der Entwicklung
einer ersten großen Landessteuer, in der Begründung neuer
Märkte und Verkehrsmittel an seinen Wohlthaten teilgenommen.
Dann aber, seit dem 14. Jahrhundert, mit dem zunehmenden
Gegensatze zwischen Territorien und Großstädten, war das
platte Land der geldwirtschaftlichen Einwirkung immer mehr
verschlossen worden. Die Städte zogen den Verkehr möglichst
an sich und schädigten, wo sie konnten, den Ertrag der fürstlichen
Regalien; die Steuer war vielfach schon früh fixiert worden
trotz steigender Bedürfnisse der fürstlichen Gewalten. Die alten
Finanzen der Territorien wurden fast überall knapp außer in
besonders begünstigten Ländern, wie z. B. in den bergbauenden
wettinischen Besitzungen; und erst sehr langsam und unbe—
holfen wurden Mittel gefunden, um neue Steuerquellen zu er⸗
schließen.
Konnte unter diesen Umständen das neue Beamtentum,
ein echtes Kind erst geldwirtschaftlicher Entwicklung, in das
rechte Verhältnis zur Centralgewalt gebracht, ja auch nur
in der erreichten Höhe der Abhängigkeit erhalten werden?
In vielen Territorien ließen sich Rückschritte nicht vermeiden.
Aus Geldnot verpfändeten die Fürsten die Einnahmen einzelner
Amter an reiche Gläubiger und machten diese zu Amtleuten;
es konnte der Anfang sein zu neuer Zersplitterung des Landes
in kleine selbstherrliche Gewalten. Und in der That wurde
hier und da die ganze, durch dies Ziel gekennzeichnete Bewegung
durchmessen. Der Verpfändung folgte dann die Verleihung
auf Lebenszeit, dieser die Verlehnung im alten Sinne, und der