Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 317
Beamten als Träger der älteren Verwaltungsorganisationen
bestehen blieben.
Das galt zunächst für die Gerichtsverfassung. Freilich
war hier der Gang der Entwicklung in den einzelnen Teilen
des Reiches sehr verschieden; einen völlig von einander ab—
weichenden Verlauf weisen namentlich die Territorien des Mutter⸗
landes und des Kolonialgebietes auf. Dabei kann über die kolo⸗
nialen Bildungen erst später in andrem Zusammenhange gesprochen
werden!. Innerhalb der Territorien des Mutterlandes aber
bestehen wiederum große Unterschiede, je nachdem die ursprünglich
einfachen Grundlagen der Gerichtsverfassung und Gerichts—
einteilung des Reiches sich beim Beginn der Bildung der
Territorien schon mehr oder weniger zerstört erwiesen. In
Gegenden, wo der Verfall des Ursprünglichen weit fortgeschritten
war, wie vornehmlich im Westen des Reiches, wurde weit leichter
eine neue Organisation durchgesetzt, welche sich den Amts—
bezirken anschloß und damit dem Amtmann mehr oder minder
betonten Einfluß gewährte. Wo sich dagegen, wie z. B. in
Hessen, die alten Gerichtseinteilungen besser erhalten hatten, da
widerstand das Alte mit größerem Fug und Erfolg der Ein—
ordnung in die territoriale Verwaltung.
Das Bild, das sich aus alledem für die mutterländischen
Territorien ergiebt, ist nun im allgemeinen das Folgende. Es ge—
lang, für die Strafrechtspflege in den schwersten Fällen wie für
die Aburteilung von Freveln gegen die Landesgewalt den Amts⸗
bezirk zugleich zum Gerichtsbezirk zu machen. Es war ein Er—
gebnis, das sich leicht an die Ausübung der allgemeinen
Polizeigewalt wie des militärischen Kommandos durch den Amt—
mann anlehnte. Hatte der Amtmann das Recht des
Sturmaufgebots, der Landfolge' und des Glockenschlags',
hielt er Musterung ab über die militärisch versammelte Amts—
gemeinde, so konnte er wohl einen Gerichtsvorsitz in den Zu—
sammenkünften dieser Gemeinde beanspruchen. Das lag schon
im uralten germanischen Zusammenhang militärischer und ge—
1Vgl. Band V, 2 S. 518 ff.