Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 317 
Beamten als Träger der älteren Verwaltungsorganisationen 
bestehen blieben. 
Das galt zunächst für die Gerichtsverfassung. Freilich 
war hier der Gang der Entwicklung in den einzelnen Teilen 
des Reiches sehr verschieden; einen völlig von einander ab— 
weichenden Verlauf weisen namentlich die Territorien des Mutter⸗ 
landes und des Kolonialgebietes auf. Dabei kann über die kolo⸗ 
nialen Bildungen erst später in andrem Zusammenhange gesprochen 
werden!. Innerhalb der Territorien des Mutterlandes aber 
bestehen wiederum große Unterschiede, je nachdem die ursprünglich 
einfachen Grundlagen der Gerichtsverfassung und Gerichts— 
einteilung des Reiches sich beim Beginn der Bildung der 
Territorien schon mehr oder weniger zerstört erwiesen. In 
Gegenden, wo der Verfall des Ursprünglichen weit fortgeschritten 
war, wie vornehmlich im Westen des Reiches, wurde weit leichter 
eine neue Organisation durchgesetzt, welche sich den Amts— 
bezirken anschloß und damit dem Amtmann mehr oder minder 
betonten Einfluß gewährte. Wo sich dagegen, wie z. B. in 
Hessen, die alten Gerichtseinteilungen besser erhalten hatten, da 
widerstand das Alte mit größerem Fug und Erfolg der Ein— 
ordnung in die territoriale Verwaltung. 
Das Bild, das sich aus alledem für die mutterländischen 
Territorien ergiebt, ist nun im allgemeinen das Folgende. Es ge— 
lang, für die Strafrechtspflege in den schwersten Fällen wie für 
die Aburteilung von Freveln gegen die Landesgewalt den Amts⸗ 
bezirk zugleich zum Gerichtsbezirk zu machen. Es war ein Er— 
gebnis, das sich leicht an die Ausübung der allgemeinen 
Polizeigewalt wie des militärischen Kommandos durch den Amt— 
mann anlehnte. Hatte der Amtmann das Recht des 
Sturmaufgebots, der Landfolge' und des Glockenschlags', 
hielt er Musterung ab über die militärisch versammelte Amts— 
gemeinde, so konnte er wohl einen Gerichtsvorsitz in den Zu— 
sammenkünften dieser Gemeinde beanspruchen. Das lag schon 
im uralten germanischen Zusammenhang militärischer und ge— 
1Vgl. Band V, 2 S. 518 ff.
	        
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