Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 319
gewicht unabhängiger landesherrlicher Beamten gegenübergestellt.
Und das war um so mehr der Fall, als die Richter meistens
zugleich die Hebung der hoheitlichen Einnahmen des Landes—
herrn an Gerichtsgefällen, Steuern u. dergl. besorgten, mithin
auch finanzielle Funktionen besaßen.
Überhaupt aber wurde der übermächtigen Bedeutung des
Amtmanns vornehmlich dadurch entgegengetreten, daß ihm in
vielen Territorien jede finanzielle Thätigkeit so viel nur irgend
—
ziellen und der polizeilich-administrativen Gewalten haben es die
Fürsten des späteren Mittelalters erreicht, sich trotz der noch sehr
ungenügend entwickelten Voraussetzungen für ein reines Beamten⸗
tum die Verfügung über die Lokalverwaltung ihrer Länder zu
erhalten. Und früh schon ist die Wichtigkeit einer solchen be—
sonderen Finanzverwaltung begriffen worden. Engelbert der
Heilige, von 1216—1228 Erzbischof von Köln, soll einmal gegen⸗
üüber dem Abte von St. Trond bemerkt haben!: er müsse größere
Geldeinkünfte haben; darum beabsichtige er über seine Einnahmen
zwölf Beamte zu setzen, denen alle anderen Verwaltungs⸗
behörden Rechnung zu legen hätten; jeder dieser Beamten solle
dann auf einen Monat im Jahr den erzbischöflichen Hof ver—
sorgen. Es ist eine Außerung, in der sich naturalwirtschaftliche
und geldwirtschaftliche Finanzanschauungen wunderlich mischen.
Noch spiegelt sich in ihr der Gedanke einer im Vergehen be⸗
griffenen Finanzpraxis wider, wonach alle Einnahmen für be—
stimmte Zwecke und Zeiten absolut festgelegt waren und nur
im Sinne eines völlig starren Budgets verwendet werden
konnten; jeder der zwölf Beamten soll den Hof einen Monat
erhalten. Andrerseits aber tritt die Idee einer Centralisation
der Einhebung hervor, eine Idee der Zukunft.
In der That: über die alten grundherrlichen Fronhofs—
bereiche hinaus größere Einnahmestellen — und nicht bloß
für die grundherrlichen, sondern auch für die schutzherrlichen und
1 Caes. Heéisterb. V. Engelb. Böhmer, Fontes 2, 302; Körnicke,
Entstehung und Entwicklung der logischen Amtsverfassung bis zur Mitte
des 14. Jahrhunderts (Diss. Bonn 1892), S. 60- 61.