Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 319 
gewicht unabhängiger landesherrlicher Beamten gegenübergestellt. 
Und das war um so mehr der Fall, als die Richter meistens 
zugleich die Hebung der hoheitlichen Einnahmen des Landes— 
herrn an Gerichtsgefällen, Steuern u. dergl. besorgten, mithin 
auch finanzielle Funktionen besaßen. 
Überhaupt aber wurde der übermächtigen Bedeutung des 
Amtmanns vornehmlich dadurch entgegengetreten, daß ihm in 
vielen Territorien jede finanzielle Thätigkeit so viel nur irgend 
— 
ziellen und der polizeilich-administrativen Gewalten haben es die 
Fürsten des späteren Mittelalters erreicht, sich trotz der noch sehr 
ungenügend entwickelten Voraussetzungen für ein reines Beamten⸗ 
tum die Verfügung über die Lokalverwaltung ihrer Länder zu 
erhalten. Und früh schon ist die Wichtigkeit einer solchen be— 
sonderen Finanzverwaltung begriffen worden. Engelbert der 
Heilige, von 1216—1228 Erzbischof von Köln, soll einmal gegen⸗ 
üüber dem Abte von St. Trond bemerkt haben!: er müsse größere 
Geldeinkünfte haben; darum beabsichtige er über seine Einnahmen 
zwölf Beamte zu setzen, denen alle anderen Verwaltungs⸗ 
behörden Rechnung zu legen hätten; jeder dieser Beamten solle 
dann auf einen Monat im Jahr den erzbischöflichen Hof ver— 
sorgen. Es ist eine Außerung, in der sich naturalwirtschaftliche 
und geldwirtschaftliche Finanzanschauungen wunderlich mischen. 
Noch spiegelt sich in ihr der Gedanke einer im Vergehen be⸗ 
griffenen Finanzpraxis wider, wonach alle Einnahmen für be— 
stimmte Zwecke und Zeiten absolut festgelegt waren und nur 
im Sinne eines völlig starren Budgets verwendet werden 
konnten; jeder der zwölf Beamten soll den Hof einen Monat 
erhalten. Andrerseits aber tritt die Idee einer Centralisation 
der Einhebung hervor, eine Idee der Zukunft. 
In der That: über die alten grundherrlichen Fronhofs— 
bereiche hinaus größere Einnahmestellen — und nicht bloß 
für die grundherrlichen, sondern auch für die schutzherrlichen und 
1 Caes. Heéisterb. V. Engelb. Böhmer, Fontes 2, 302; Körnicke, 
Entstehung und Entwicklung der logischen Amtsverfassung bis zur Mitte 
des 14. Jahrhunderts (Diss. Bonn 1892), S. 60- 61.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.