Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 321
kontrollierende Zwischenstellen einschoben. Nur in den größesten
Territorien gab es Viztume oder Landvögte (Landeshaupt—
leute), denen mit der Verwaltung eines Amtsbezirks zugleich
die Oberaufsicht über einige andere Bezirke übertragen war;
und auch sie waren meist nicht in ununterbrochener und dauern—
der Stellbung.
Nun wurde allerdings eine beaufsichtigende Zwischeninstanz,
wenigstens im 14. Jahrhundert, noch vielfach durch den Umstand
ersetzt, daß die Fürsten noch keine festen Residenzen besaßen und, von
Burg zu Burg im Lande herumziehend, ohne weiteres veranlaßt sein
mußten, zum Rechten zu sehen, wo sie sich gerade befanden.
Allein diese Lebensweise hörte doch spätestens mit be—
ginnendem 15. Jahrhundert für alle größeren fürstlichen Höfe
auf; die Centralverwaltung wie der Fürst nahmen jetzt ihren
festen Sitz in den weiten, luftig gebauten Räumen eines
Schlosses, in der Nähe vielleicht oder gar im Bereiche einer
größeren Stadt des Territoriums; und nun machte es sich
doppelt dringend notwendig, Zwischeninstanzen zu bilden.
Gleichwohl wurde das in den vielen Territorien unterlassen,
meist wohl infolge finanzieller Nöte, und auch die Central—
verwaltung wurde nicht mit derjenigen Stärke ausgestaltet,
deren es zur vollen Beherrschung des Territoriums bedurft
hätte.
Im 10. bis 12. Jahrhundert hatten die künftigen Fürsten
die Großen ihres Landes um Rat ersucht, seit dem 12. Jahr—
hundert wurde es gewöhnlich, auch den Rat der Dienstmannen
zu hören. Dem, was vom Fürsten beschlossen ward, verlieh
dann die Kanzlei, die aus fürstlichen Kaplänen und Notaren
bestand, den angemessenen schriftlichen Ausdruck. So war die
Kanzlei in dieser Zeit die einzige technische Behörde am Hofe.
Die Beratung des Fürsten durch die Großen entwickelte
sich schon früh zu einem Rechte dieser; desselben Weges ging
die Beratungspflicht der Ministerialen. Damit war es dem
Fürsten unmöglich gemacht, von einer dieser Gruppen her eine
technische, ihm zur Verfügung stehende Beratungsbehörde zu
entwickeln. Und doch bedurfte er seit etwa Mitte des 18. Jahr⸗
Lamprecht, Deutsche Geschichte. IV. 21