Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 321 
kontrollierende Zwischenstellen einschoben. Nur in den größesten 
Territorien gab es Viztume oder Landvögte (Landeshaupt— 
leute), denen mit der Verwaltung eines Amtsbezirks zugleich 
die Oberaufsicht über einige andere Bezirke übertragen war; 
und auch sie waren meist nicht in ununterbrochener und dauern— 
der Stellbung. 
Nun wurde allerdings eine beaufsichtigende Zwischeninstanz, 
wenigstens im 14. Jahrhundert, noch vielfach durch den Umstand 
ersetzt, daß die Fürsten noch keine festen Residenzen besaßen und, von 
Burg zu Burg im Lande herumziehend, ohne weiteres veranlaßt sein 
mußten, zum Rechten zu sehen, wo sie sich gerade befanden. 
Allein diese Lebensweise hörte doch spätestens mit be— 
ginnendem 15. Jahrhundert für alle größeren fürstlichen Höfe 
auf; die Centralverwaltung wie der Fürst nahmen jetzt ihren 
festen Sitz in den weiten, luftig gebauten Räumen eines 
Schlosses, in der Nähe vielleicht oder gar im Bereiche einer 
größeren Stadt des Territoriums; und nun machte es sich 
doppelt dringend notwendig, Zwischeninstanzen zu bilden. 
Gleichwohl wurde das in den vielen Territorien unterlassen, 
meist wohl infolge finanzieller Nöte, und auch die Central— 
verwaltung wurde nicht mit derjenigen Stärke ausgestaltet, 
deren es zur vollen Beherrschung des Territoriums bedurft 
hätte. 
Im 10. bis 12. Jahrhundert hatten die künftigen Fürsten 
die Großen ihres Landes um Rat ersucht, seit dem 12. Jahr— 
hundert wurde es gewöhnlich, auch den Rat der Dienstmannen 
zu hören. Dem, was vom Fürsten beschlossen ward, verlieh 
dann die Kanzlei, die aus fürstlichen Kaplänen und Notaren 
bestand, den angemessenen schriftlichen Ausdruck. So war die 
Kanzlei in dieser Zeit die einzige technische Behörde am Hofe. 
Die Beratung des Fürsten durch die Großen entwickelte 
sich schon früh zu einem Rechte dieser; desselben Weges ging 
die Beratungspflicht der Ministerialen. Damit war es dem 
Fürsten unmöglich gemacht, von einer dieser Gruppen her eine 
technische, ihm zur Verfügung stehende Beratungsbehörde zu 
entwickeln. Und doch bedurfte er seit etwa Mitte des 18. Jahr⸗ 
Lamprecht, Deutsche Geschichte. IV. 21
	        
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