326 Zwolftes Buch. Viertes Kapitel.
Stärke verlieren mußte? Nur einem übermächtigen Drang der
Umstände konnte die amorphe Gestaltung der fürstlichen Central⸗
verwaltung des 14. Jahrhunderts weichen.
Aber diese Umstände traten im Verlaufe des 15. Jahr⸗
hunderts ein: das 16. Jahrhundert sieht überall die Entwick-
lung oberster, oft kollegial geordneter Behörden. Grund hier⸗
für war, daß sich noch im Laufe des 15. Jahrhunderts die
ursprünglich sehr einfachen Hoheitsrechte des Fürsten zu reicherer
Gliederung zu entfalten begannen.
III.
Die fürstlichen Hoheitsrechte waren, soweit sie nicht durch
autonome Entwicklungen von unten her in der Form der
Grund⸗ und Schutzherrlichkeit getragen wurden, ursprünglich
aus dem großen Schatze der hoheitlichen Rechte des Reiches
abgeleitet.
Die Vermittlung dieser Ableitung hatte im 10. bis
12. Jahrhundert vornehmlich das Lehnswesen übernommen.
Indem die großen Reichsbeamten zu Lehnsträgern ihrer Be—
amtenpflicht und ihres Beamtenrechtes wurden und sich als
solche erblich entwickelten und dadurch verselbständigten, er—
griffen sie vollen Besitz von den Hoheitsrechten des Reiches, die
sie vertraten. Nun schwand allerdings trotzdem die Erinnerung
an ihre ursprüngliche Beamteneigenschaft erst spät; selbst nach—
dem die unmittelbar vom Reiche aus mit ihren Gewalten be—
lehnten Großen seit etwa 1180 Fürsten geworden waren, er⸗
hielten sich für sie noch über drei Generationen hin, bis an den
Schluß des 13. Jahrhunderts, mannigfache Spuren einstiger
Abhängigkeit. Aber diese wirkten jetzt fast durchweg wohlthätig
im Sinne gesicherterer territorialer Entwicklung, so vor allem in
der Thatsache, daß die einzelnen Länder auf Grund des Amtes,
das ihrer Herrschaft ursprünglich zu Grunde lag, noch immer
als unteilbar galten, so daß ihre Zerstückelung kaum jemals ohne
besondere Zustimmung des Reichsoberhauptes vollzogen ward.
Inzwischen aber hatte ein weiteres Mittel, wodurch
Hoheitsrechte des Reiches auf die Landesherren übergingen,