Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 327 
fast noch größere Bedeutung gewonnen: die Privilegierung. 
Denn war sie von jeher für Übertragung königlicher Gewalten 
an Untergebene angewandt worden, nach mittelalterlichen Be⸗ 
griffen selbst in ihrer verschwenderischsten Anwendung ein 
legitimer Ausfluß königlicher Huld, so wurde sie in der ersten 
Haͤlfte des 18. Jahrhunderts dadurch in ihren Wirkungen noch 
weit fruchtbarer, daß ihre bis dahin feststehenden Ergebnisse, 
wie sie zunächst nur einzelnen Großen zu gute gekommen waren, 
nun kodifiziert und auf alle Landesherren übertragen wurden. 
Das ist die Bedeutung der großen Reichsgesetze Kaiser Friedrichs II. 
aus den Jahren 1220 und 1282, der Confoederatio cum prin- 
cipibus ecelesiasticis und des Statutum in favorem principumꝰ. 
Seit der Veröffentlichung dieser Gesetze stand es fest, daß die 
Territorien gleichmäßig in den mannigfachsten Hinsichten aus 
dem Einflußkreise der Reichsgewalt entlassen waren, vornehm⸗ 
lich in Sachen der königlichen Bannleihe, des Landfolgerechts 
und Befestigungsrechts, der Steuerhoheit und des Gebrauchs 
der Regalien: noch vor seinem äußeren Verfalle hatte das 
Reich im Innern zu Gunsten der Fürsten abgedankt. 
Bezeichnen so die Akte der Jahre 1220 und 1232 die Ge— 
burtsstunden fast gleichmäßiger fürstlicher Hoheitsrechte in allen 
Territorien, so war doch mit ihnen den Territorien noch nicht 
ein voller staatlicher Charakter verliehen. Als Staat galt 
immer noch allein das Reich; die Länder waren nur staats— 
artige Pertinenzen gewisser fürstlicher Familien im Reiche. 
Von dieser Seite her heftete sich an sie der Charakter eines 
schließlich allein der herrschenden Familie zustehenden und ihrer 
Thätigkeit ausschließlich verdankten Besitzes, wie er für das 
Frankenreich Chlodovechs und der Merowinge gegolten hatte, 
und mit ihm aller Fluch einer Übertragung privatrechtlicher 
Anschauungen auf öffentliche Gebilde. Vor allem begannen die 
Länder jetzt als teilbar zu gelten, das gemeine deutsche Erb— 
recht in der Form gleicher Berechtigung aller gleich nahen 
Erben fand auf sie Anwendung. Schon auf Grund dieser Er— 
1 S. Band III S. 268, 276 f.
	        
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