Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 327
fast noch größere Bedeutung gewonnen: die Privilegierung.
Denn war sie von jeher für Übertragung königlicher Gewalten
an Untergebene angewandt worden, nach mittelalterlichen Be⸗
griffen selbst in ihrer verschwenderischsten Anwendung ein
legitimer Ausfluß königlicher Huld, so wurde sie in der ersten
Haͤlfte des 18. Jahrhunderts dadurch in ihren Wirkungen noch
weit fruchtbarer, daß ihre bis dahin feststehenden Ergebnisse,
wie sie zunächst nur einzelnen Großen zu gute gekommen waren,
nun kodifiziert und auf alle Landesherren übertragen wurden.
Das ist die Bedeutung der großen Reichsgesetze Kaiser Friedrichs II.
aus den Jahren 1220 und 1282, der Confoederatio cum prin-
cipibus ecelesiasticis und des Statutum in favorem principumꝰ.
Seit der Veröffentlichung dieser Gesetze stand es fest, daß die
Territorien gleichmäßig in den mannigfachsten Hinsichten aus
dem Einflußkreise der Reichsgewalt entlassen waren, vornehm⸗
lich in Sachen der königlichen Bannleihe, des Landfolgerechts
und Befestigungsrechts, der Steuerhoheit und des Gebrauchs
der Regalien: noch vor seinem äußeren Verfalle hatte das
Reich im Innern zu Gunsten der Fürsten abgedankt.
Bezeichnen so die Akte der Jahre 1220 und 1232 die Ge—
burtsstunden fast gleichmäßiger fürstlicher Hoheitsrechte in allen
Territorien, so war doch mit ihnen den Territorien noch nicht
ein voller staatlicher Charakter verliehen. Als Staat galt
immer noch allein das Reich; die Länder waren nur staats—
artige Pertinenzen gewisser fürstlicher Familien im Reiche.
Von dieser Seite her heftete sich an sie der Charakter eines
schließlich allein der herrschenden Familie zustehenden und ihrer
Thätigkeit ausschließlich verdankten Besitzes, wie er für das
Frankenreich Chlodovechs und der Merowinge gegolten hatte,
und mit ihm aller Fluch einer Übertragung privatrechtlicher
Anschauungen auf öffentliche Gebilde. Vor allem begannen die
Länder jetzt als teilbar zu gelten, das gemeine deutsche Erb—
recht in der Form gleicher Berechtigung aller gleich nahen
Erben fand auf sie Anwendung. Schon auf Grund dieser Er—
1 S. Band III S. 268, 276 f.