328 Zwölftes Buch. Viertes RKapitel.
scheinung allein, so lange sie noch erhalten blieb, konnten die
Territorien als voll entwickelte Staaten nicht gelten. Nun
wurde allerdings das Erstgeburtsrecht wenigstens für die Kur—
fürstentümer mit der goldenen Bulle durchgesetzt; aber, wie
wir wissen!, nicht so sehr von dem staatlichen Bedürfnisse
der Territorien her, als von dem des Reiches. Und außer
den Kurfürstentümern wurde das Streben nach Unteilbarkeit erst
im Jahre 1442 fur Osterreich (durch rechtsgültige Bestätigung
des um das Jahr 1350 gefälschten Privilegs Herzog Ru—
dolfs IV.) mit Erfolg gekrönt: erst so spät erscheint in der
wichtigsten Mark des Reiches, von jeher dem energischsten
Träger politischer Sonderentwicklung, der staatliche Charakter
des Territoriums in einer seiner notwendigsten Voraussetzungen
gewürdigt.
Es ist ein Zeichen dafür, daß sich im Laufe des 14. und
15. Jahrhunderts die fürstliche Landeshoheit, ursprünglich ein
Konglomerat sehr verschiedenartig erworbener Rechte, doch noch
nicht mit derjenigen Energie ausgewirkt hat, die notwendig
war, um den Territorien unzweifelhaft staatlichen Typus zu
verleihen.
In der That erscheinen auch im 15. Jahrhundert noch die
fürstlichen Rechte vielfach als systemlose Einzelrechte; die Ver—⸗
waltungspraxis hat sie noch nicht abgerundet und auf einen
kurzen gemeinsamen Ausdruck gebracht.
Als leidlich geschlossene Gruppen ragen die Militärhoheit
und die Gerichtshoheit hervor. Sehr natürlich: sie waren dem
verfassungsmäßigen Denken von der Reichsverfassung her am
leichtesten verständlich. Zudem hatten eben sie am besten in
greifbaren Einrichtungen territoriales Leben gewonnen, die
Militärhoheit in der Burgenverfassung und der aus ihr ent—
wickelten Amtsverwaltung, die Gerichtshoheit in der Begrün—⸗
dung eines obersten Hofgerichts und in, freilich keineswegs
auch nur einigermaßen abgeschlossenen Verfuchen, auf den
S. oben S. 112 f.