Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

328 Zwölftes Buch. Viertes RKapitel. 
scheinung allein, so lange sie noch erhalten blieb, konnten die 
Territorien als voll entwickelte Staaten nicht gelten. Nun 
wurde allerdings das Erstgeburtsrecht wenigstens für die Kur— 
fürstentümer mit der goldenen Bulle durchgesetzt; aber, wie 
wir wissen!, nicht so sehr von dem staatlichen Bedürfnisse 
der Territorien her, als von dem des Reiches. Und außer 
den Kurfürstentümern wurde das Streben nach Unteilbarkeit erst 
im Jahre 1442 fur Osterreich (durch rechtsgültige Bestätigung 
des um das Jahr 1350 gefälschten Privilegs Herzog Ru— 
dolfs IV.) mit Erfolg gekrönt: erst so spät erscheint in der 
wichtigsten Mark des Reiches, von jeher dem energischsten 
Träger politischer Sonderentwicklung, der staatliche Charakter 
des Territoriums in einer seiner notwendigsten Voraussetzungen 
gewürdigt. 
Es ist ein Zeichen dafür, daß sich im Laufe des 14. und 
15. Jahrhunderts die fürstliche Landeshoheit, ursprünglich ein 
Konglomerat sehr verschiedenartig erworbener Rechte, doch noch 
nicht mit derjenigen Energie ausgewirkt hat, die notwendig 
war, um den Territorien unzweifelhaft staatlichen Typus zu 
verleihen. 
In der That erscheinen auch im 15. Jahrhundert noch die 
fürstlichen Rechte vielfach als systemlose Einzelrechte; die Ver—⸗ 
waltungspraxis hat sie noch nicht abgerundet und auf einen 
kurzen gemeinsamen Ausdruck gebracht. 
Als leidlich geschlossene Gruppen ragen die Militärhoheit 
und die Gerichtshoheit hervor. Sehr natürlich: sie waren dem 
verfassungsmäßigen Denken von der Reichsverfassung her am 
leichtesten verständlich. Zudem hatten eben sie am besten in 
greifbaren Einrichtungen territoriales Leben gewonnen, die 
Militärhoheit in der Burgenverfassung und der aus ihr ent— 
wickelten Amtsverwaltung, die Gerichtshoheit in der Begrün—⸗ 
dung eines obersten Hofgerichts und in, freilich keineswegs 
auch nur einigermaßen abgeschlossenen Verfuchen, auf den 
S. oben S. 112 f.
	        
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