Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

330 Zwölftes Buch. Viertes Kapitel. 
das sie begründet waren, namentlich dem grundherrlichen Boden, 
möglichst zu lösen. Der finanzielle Erfolg war dann nicht unbe— 
deutend; zugleich wurde das landesherrliche Domanium den Fesseln 
des alten Fronhofsbetriebes entrissen und konnte nun in freier, 
weit eher Gewinn verheißender Pacht vergeben oder einer ver⸗ 
nünftigen Eigenwirtschaft unterworfen werden. Freilich waren 
auch das Aufgaben, die nicht rasch gelöst worden sind; soweit 
sie sich mit der Befreiung der grundholden Bevölkerung ver⸗ 
banden, waren sie noch für das 17. und 18. Jahrhundert höchst 
moderne Unternehmen. 
Viel leichter vorwärts zu kommen war mit der streng geld⸗ 
wirtschaftlichen Ausbildung an sich schon halb geldwirtschaftlich 
gekennzeichneter Hoheitsrechte, wie sie in den Regalien und dem 
alten direkten Besteuerungsrechte der Bede vorlagen. Die Re—⸗ 
galien brauchte man nur systematisch durchzubilden, um sie zu 
indirekten Steuern erträglichen Charakters zu entwickeln. Na— 
mentlich galt das von den Zöllen und Verkaufsabgaben. Hier 
haben die Landesherren meist energisch durchgegriffen. Un— 
bekümmert um entgegenstehende Rechte einzelner Städte und 
Grundherren, die auf der Grundlage ihrer halbstaatlichen Rechte 
bald usurpatorisch bald mit einem Privileg ausgestattet Accisen 
und Zölle begründet hatten, setzten sie ihr ausschließliches Recht 
auf dergleichen Einnahmen praktisch durch. Und noch stärkeres 
Gewicht legten sie auf die vernünftige Entwicklung der Bede, 
einer ordentlichen direkten Steuer, die auf dem platten Lande 
zumeist in Form einer Realsteuer auf den Grundbesitz, in den 
Städten teilweise auch in der Form einer Vermögenssteuer er⸗ 
hoben ward. Sie bot schon in der Höhe ihres Ertrags die 
namhaftesten Vorteile. Vor allem aber wurde sie von sonst 
niemand energisch beansprucht. Zwar haben auch Grundherren 
und Vögte als solche Beden gefordert!. Und die Kaiser haben 
von Heinrich IV. ab wiederholt an eine Reichsbede gedacht. 
iBaasch, Die Steuer im Herzogtum Bayern S. 92-11, vgl. S. 19f.; 
Lamprecht, Wirtschaftsleben J. 1334 Anm. 4; Kruse im Korrespondenzbl. 
der Westd. Zeitschrift 18983, 210 f.
	        
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