Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 331
Allein das grund- und vogtherrliche Bederecht strich rasch vor
den Ansprüchen der Landesherren die Segel, und das Reich
brachte es vor den Zeiten Kaiser Sigmunds schließlich nur zu
fixierten Jahresbeden in der Mehrzahl der Reichsstädte; zur
Erhebung einer Landbede fehlten ihm alle Handhaben lokaler
Verwaltung. So blieben die Landesherren als einzige Sieger
auf dem Platze; und eben die stärkere Entwicklung ihrer Ver⸗
waltung ermöglichte ihnen eine praktische Durchführung
direkter Besteuerung. Darum wird die Bede seit dem 12. und
13. Jahrhundert von ihnen regelmäßig, meist zweimal im Jahre,
erhoben; anfangs noch vielfach in Naturalien, später in Geld.
Und schon wird über die gewöhnliche Bede hinaus gelegentlich
auch noch eine außerordentliche Steuer erhoben, bei Kriegen,
bei fürstlichen Hochzeiten, ja bei Begräbnissen; so mußten die
bayrischen Unterthanen im Jahre 1294 die Ausgaben bei dem
Leichenbegängnis Herzog Ludwigs durch den Ertrag einer be—
sonderen Küchensteuer' ersetzen.
Freilich war auch mit dem Besteuerungsrecht der Bede
die Finanzhoheit der Fürsten noch keineswegs absolut aus—
geprägt. Vor allem vermochten die Fürsten es nicht, die Grund—
herren des Klerus, der ritterlichen Ministerialität und des
Lehnsverbandes sowie die Städte in ihren Territorien der
neuen Steuer bedingungslos zu unterwerfen; diese Klassen,
nicht Unterthanen im Sinne der übrigen Bevölkerung des
Territoriums, beanspruchten und erreichten zumeist ihre Be—
freiung, ja noch mehr, das Recht, die Erhebung der Bede gegen—
über ihren besonderen Untergebenen von sich aus beschließen und
vornehmen zu dürfen, und entwickelten damit teilweis gerade
von diesem Gesichtspunkte aus jene eigenartige Stellung als
Territorialstände, in der sie der landesherrlichen Hoheit im
14. und 15. Jahrhundert noch ganz allgemein als ebenbürtige
Macht gegenüber traten.
IV.
In der That war der Landesherr des 14. und 185. Jahr⸗
hunderts keineswegs schon ein selbstherrlicher Fürst. Neben