Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

334 Zwõölftes Buch. Viertes Kapitel. 
Während aber die Prälaten fast überall wenigstens an 
ihrem alten Rechte festhielten und es weiter entwickelten, sind 
die freien Herren zu einem besonderen Beratungskörper nur 
ausnahmsweise zusammengetreten. In einigen Territorien 
schlossen sie sich den Prälaten oder dem bald zu erwähnenden 
Ritterstande an; im Centrum des Reiches, namentlich in Süd⸗ 
deutschland, haben sie mit Erfolg Exterritorialität und damit 
unmittelbare Reichsstandschaft angestrebt. Zahlreich vertreten in 
besonderen Beratungskörpern waren sie, abgesehen von einigen 
Territorien Nordwestdeutschlands, vor allem auf dem kolonialen 
Boden Mittel- und Süddeutschlands, in der Lausitz und in 
Schlesien, in Böhmen und Mähren, in Osterreich, Steiermark, 
Kärnten und Krain. Hier überall hatte namentlich die grund— 
herrliche Kolonisation die Entstehung eines wirtschaftlich blühen 
den Herrenstandes, soweit ein solcher aus früherer Zeit her 
nicht schon vorhanden war, begünstigt, während die straffere 
Durchbildung der territorialen Staatsgewalt auf dem neuge— 
wonnenen Boden zugleich die Verselbständigung desselben zur 
Reichsstandschaft verhindert hatte. 
Aber neben diesen weltlichen maiores terrae erwuchs den 
Landesherren seit dem 18. Jahrhundert im Verlauf einer viel 
moderneren Entwicklung noch ein weiterer adliger Beratungs— 
körper. 
Von jeher war es deutsche Sitte gewesen, daß verantwort⸗ 
liche Führer sich bei wichtigen Handlungen mit den ihrer Führung 
Anvertrauten berieten. So fragte der Hausvater in schwierigen 
Fällen Kinder und Gesinde, und der Herr beriet sich mit Magen 
und Mannen'. Dieser alte Zug der deutschen Verfassungs— 
anschauung erhielt nun für die Herren der in Bildung be— 
griffenen Territorien des 12. und 18. Jahrhunderts besondere 
Bedeutung. Neben den Verwandten standen ihnen ihre Ministe— 
rialen und ihre Vasallen zur Seite. Indem diese nun eine einzige 
Genossenschaft und gern auch ein Gericht unter ihnen zu bilden 
begannen!, standen ihnen für die Erteilung des Rates, falls die 
1 S. oben S. 321, 328.
	        
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