334 Zwõölftes Buch. Viertes Kapitel.
Während aber die Prälaten fast überall wenigstens an
ihrem alten Rechte festhielten und es weiter entwickelten, sind
die freien Herren zu einem besonderen Beratungskörper nur
ausnahmsweise zusammengetreten. In einigen Territorien
schlossen sie sich den Prälaten oder dem bald zu erwähnenden
Ritterstande an; im Centrum des Reiches, namentlich in Süd⸗
deutschland, haben sie mit Erfolg Exterritorialität und damit
unmittelbare Reichsstandschaft angestrebt. Zahlreich vertreten in
besonderen Beratungskörpern waren sie, abgesehen von einigen
Territorien Nordwestdeutschlands, vor allem auf dem kolonialen
Boden Mittel- und Süddeutschlands, in der Lausitz und in
Schlesien, in Böhmen und Mähren, in Osterreich, Steiermark,
Kärnten und Krain. Hier überall hatte namentlich die grund—
herrliche Kolonisation die Entstehung eines wirtschaftlich blühen
den Herrenstandes, soweit ein solcher aus früherer Zeit her
nicht schon vorhanden war, begünstigt, während die straffere
Durchbildung der territorialen Staatsgewalt auf dem neuge—
wonnenen Boden zugleich die Verselbständigung desselben zur
Reichsstandschaft verhindert hatte.
Aber neben diesen weltlichen maiores terrae erwuchs den
Landesherren seit dem 18. Jahrhundert im Verlauf einer viel
moderneren Entwicklung noch ein weiterer adliger Beratungs—
körper.
Von jeher war es deutsche Sitte gewesen, daß verantwort⸗
liche Führer sich bei wichtigen Handlungen mit den ihrer Führung
Anvertrauten berieten. So fragte der Hausvater in schwierigen
Fällen Kinder und Gesinde, und der Herr beriet sich mit Magen
und Mannen'. Dieser alte Zug der deutschen Verfassungs—
anschauung erhielt nun für die Herren der in Bildung be—
griffenen Territorien des 12. und 18. Jahrhunderts besondere
Bedeutung. Neben den Verwandten standen ihnen ihre Ministe—
rialen und ihre Vasallen zur Seite. Indem diese nun eine einzige
Genossenschaft und gern auch ein Gericht unter ihnen zu bilden
begannen!, standen ihnen für die Erteilung des Rates, falls die
1 S. oben S. 321, 328.