Object: Finanzwissenschaft

A. VII. Abschnitt. Die Elemente des Steuerwesens. 
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Einheber der Steuer. Überdies tritt, wie wir noch näher sehen 
werden, beim Steuersubjekt das Bestreben auf, die eigentlich sein 
Einkommen belastende Steuer abzuschütteln, und derjenige, dem 
die Last zugeschoben wird, ist der Steuerträger. Die sachlichen 
Momente des Steuerwesens sind namentlich folgende: a) die Steuer 
kraft, jene wirtschaftliche Fähigkeit, in welcher die Steuerleistung 
wurzelt; b) die St euer quelle, jenes wirtschaftliche Moment, in 
welcher die Steuerkraft ruht, wie Vermögen, Einkommen, Wert 
zuwachs; Ideal der Steuerpolitik ist, daß die Steuerquelle zugleich 
Steuerobjekt werde; c) das Steuerobj ekt, jenes sinnlicher Wahr 
nehmung unterworfene Ding, in welchem die Steuerquelle verborgen 
ist, Grund und Boden, Gebäude usw. Das Steuerobjekt resp. die 
Steuerquelle bildet die „Bemessungsgrundlage“ der Steuer. 
Bei Bemessung der Steuer haben wir mit folgenden Erscheinungen 
resp. Begriffen zu tun: a) Die Steuereinheit, jener Teil des 
Steuerobj ektes, auf welchen der Steuerfuß angewendet wird (ein 
Hektar, eine Ubiquität usw.); b) der Steuerfuß oder Steuer 
schlüssel, die gemäß der Steuereinheit zu bezahlende Steuer; 
c) der Gesamtsteuerfuß, die Summe der von verschiedenen 
Steuergewalten (Staat und Gemeinde) ausgeworfenen Steuerfüße; 
'wenn z. B. die staatliche Haussteuer 10 Prozent beträgt, und hierzu 
eine kommunale Steuer im Betrage von gleichfalls 10 Prozent 
kommt, so ist der Gesamtsteuerfuß 20 Prozent. Da die Steuerkraft 
nicht bloß im proportioneilen, sondern im progressiven Verhältnisse 
wächst resp. abnimmt mit der Größe der Steuerquelle, so ergibt 
sich die Proportionalität und Progressivität resp. Degressivität des 
Steuerfußes; d) der Steuersatz, die nach dem Steuerobjekt 
zu zahlende, aber nicht nach Steuereinheiten bestimmte Steuer; e) der 
Steuerbetrag, die nach dem ganzen Steuerobjekt zu zahlende 
Steuer (Steuereinheiten X Steuerfuß). Wir unterscheiden über 
dies noch folgende wichtigere Momente: a) die Steuerliste, Ver 
zeichnis der Steuersubjekte; b) der Steuerkataste r, Verzeichnis der 
Steuerobjekte nach gewissen steuerlichen Merkmalen; c) das Steuer 
kapital, jener Teil der Steuerquelle, welcher der Steuerzahlung 
zugrunde gelegt wird (z. B. wenn bei der Einkommensteuer nur 
ein Teil des Einkommens zur Grundlage dient); d) die Steuer- 
pflicht, die dem Staate usw. gegenüber bestehende gesetzliche 
Leistungsverbindlichkeit. Die Steuer ist immer Pflicht eines Sub 
jektes und insofern kann nur von subjektiver Steuerpflicht die Bede 
sein. Insofern aber bei manchen Steuern die Steuer auf gewisse 
Gegenstände ausgeworfen wird, kann auch von objektiver Steuerpflicht 
gesprochen werden: e) die Steuer ge walt: Steuergewalt ist in
	        
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