A. VII. Abschnitt. Die Elemente des Steuerwesens.
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Einheber der Steuer. Überdies tritt, wie wir noch näher sehen
werden, beim Steuersubjekt das Bestreben auf, die eigentlich sein
Einkommen belastende Steuer abzuschütteln, und derjenige, dem
die Last zugeschoben wird, ist der Steuerträger. Die sachlichen
Momente des Steuerwesens sind namentlich folgende: a) die Steuer
kraft, jene wirtschaftliche Fähigkeit, in welcher die Steuerleistung
wurzelt; b) die St euer quelle, jenes wirtschaftliche Moment, in
welcher die Steuerkraft ruht, wie Vermögen, Einkommen, Wert
zuwachs; Ideal der Steuerpolitik ist, daß die Steuerquelle zugleich
Steuerobjekt werde; c) das Steuerobj ekt, jenes sinnlicher Wahr
nehmung unterworfene Ding, in welchem die Steuerquelle verborgen
ist, Grund und Boden, Gebäude usw. Das Steuerobjekt resp. die
Steuerquelle bildet die „Bemessungsgrundlage“ der Steuer.
Bei Bemessung der Steuer haben wir mit folgenden Erscheinungen
resp. Begriffen zu tun: a) Die Steuereinheit, jener Teil des
Steuerobj ektes, auf welchen der Steuerfuß angewendet wird (ein
Hektar, eine Ubiquität usw.); b) der Steuerfuß oder Steuer
schlüssel, die gemäß der Steuereinheit zu bezahlende Steuer;
c) der Gesamtsteuerfuß, die Summe der von verschiedenen
Steuergewalten (Staat und Gemeinde) ausgeworfenen Steuerfüße;
'wenn z. B. die staatliche Haussteuer 10 Prozent beträgt, und hierzu
eine kommunale Steuer im Betrage von gleichfalls 10 Prozent
kommt, so ist der Gesamtsteuerfuß 20 Prozent. Da die Steuerkraft
nicht bloß im proportioneilen, sondern im progressiven Verhältnisse
wächst resp. abnimmt mit der Größe der Steuerquelle, so ergibt
sich die Proportionalität und Progressivität resp. Degressivität des
Steuerfußes; d) der Steuersatz, die nach dem Steuerobjekt
zu zahlende, aber nicht nach Steuereinheiten bestimmte Steuer; e) der
Steuerbetrag, die nach dem ganzen Steuerobjekt zu zahlende
Steuer (Steuereinheiten X Steuerfuß). Wir unterscheiden über
dies noch folgende wichtigere Momente: a) die Steuerliste, Ver
zeichnis der Steuersubjekte; b) der Steuerkataste r, Verzeichnis der
Steuerobjekte nach gewissen steuerlichen Merkmalen; c) das Steuer
kapital, jener Teil der Steuerquelle, welcher der Steuerzahlung
zugrunde gelegt wird (z. B. wenn bei der Einkommensteuer nur
ein Teil des Einkommens zur Grundlage dient); d) die Steuer-
pflicht, die dem Staate usw. gegenüber bestehende gesetzliche
Leistungsverbindlichkeit. Die Steuer ist immer Pflicht eines Sub
jektes und insofern kann nur von subjektiver Steuerpflicht die Bede
sein. Insofern aber bei manchen Steuern die Steuer auf gewisse
Gegenstände ausgeworfen wird, kann auch von objektiver Steuerpflicht
gesprochen werden: e) die Steuer ge walt: Steuergewalt ist in