Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 335 
Herren solchen von ihnen einholten, besonders feste Formen 
zur Verfügung. Und so nahm auch ihre Beratung leicht eine 
besonders sichere und breite Grundlage an. Hatte sie, und zwar 
wenigstens der Form nach in dem energischeren Ausdruck der 
Zustimmung, schon immer für wichtige Verfügungen des Herrn 
in Sachen der Genossenschaft und ihres Besitzes gegolten, so 
erweiterte sie sich nun auch auf Verfügungen des Herrn in 
Sachen des Landes; Veräußerungen von Landesteilen, Ver—⸗ 
leihungen von Stadtrechten, Abschlüsse von Landfrieden und 
territorialen Bündnissen schienen des Rates, wenn nicht gar 
der Zustimmung der vasallitisch-ministerialen Genossenschaft zu 
bedürfen. Damit trat, soweit der niedere Adel sich nicht 
reichsfrei machte — und Bestrebungen in dieser Richtung finden 
wir in Osterreich noch bis ins 158. Jahrhundert, in Brandenburg 
bis in die Tage der ersten Hohenzollern, in Bayern gar noch 
im Löwenbund des Jahres 1489 —, in der Beratung des 
Fürsten für die Landesinteressen neben die maiores et meliores 
terras, neben die Prälaten und freien Herren, der niedere 
Adel, die Ritterschaft. 
Und noch ein Kreis gesellte sich ihnen allen hinzu, der der 
Landstädte. Die Stellung der einzelnen Städte unter den 
Landesherren war an sich sehr verschieden. Während die Terri—⸗ 
torialstädte des Nordens, die der Hanse angehörten, oft ungemein 
frei dastanden und fast nur im landesherrlichen Besatzungsrecht 
ein lästiges Band empfanden, das sie an das Territorium 
fesselte, waren andere Städte im Norden wie im Süden stärker 
an die Landesgewalt gebunden, und zwar der Regel nach um 
so mehr, je kleiner sie waren. Aber eins besaßen sie alle: 
ein Gebiet eigner Rechtspflege und ein auf diesem besonders 
entwickeltes Gericht, dessen Handhabung sie mit dem Landesherrn 
in Zusammenhang brachte. Und diese Thatsache bedeutete für 
sie wiederum bei dem engen Zusammenhang, der zwischen der 
Gerichtshoheit und dem fürstlichen Recht der Bede angenommen 
ward, daß sie einen territorialen Steuerbezirk bildeten. Dem— 
entsprechend waren sie schon früh von den Fürsten besonders
	        
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