Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 335
Herren solchen von ihnen einholten, besonders feste Formen
zur Verfügung. Und so nahm auch ihre Beratung leicht eine
besonders sichere und breite Grundlage an. Hatte sie, und zwar
wenigstens der Form nach in dem energischeren Ausdruck der
Zustimmung, schon immer für wichtige Verfügungen des Herrn
in Sachen der Genossenschaft und ihres Besitzes gegolten, so
erweiterte sie sich nun auch auf Verfügungen des Herrn in
Sachen des Landes; Veräußerungen von Landesteilen, Ver—⸗
leihungen von Stadtrechten, Abschlüsse von Landfrieden und
territorialen Bündnissen schienen des Rates, wenn nicht gar
der Zustimmung der vasallitisch-ministerialen Genossenschaft zu
bedürfen. Damit trat, soweit der niedere Adel sich nicht
reichsfrei machte — und Bestrebungen in dieser Richtung finden
wir in Osterreich noch bis ins 158. Jahrhundert, in Brandenburg
bis in die Tage der ersten Hohenzollern, in Bayern gar noch
im Löwenbund des Jahres 1489 —, in der Beratung des
Fürsten für die Landesinteressen neben die maiores et meliores
terras, neben die Prälaten und freien Herren, der niedere
Adel, die Ritterschaft.
Und noch ein Kreis gesellte sich ihnen allen hinzu, der der
Landstädte. Die Stellung der einzelnen Städte unter den
Landesherren war an sich sehr verschieden. Während die Terri—⸗
torialstädte des Nordens, die der Hanse angehörten, oft ungemein
frei dastanden und fast nur im landesherrlichen Besatzungsrecht
ein lästiges Band empfanden, das sie an das Territorium
fesselte, waren andere Städte im Norden wie im Süden stärker
an die Landesgewalt gebunden, und zwar der Regel nach um
so mehr, je kleiner sie waren. Aber eins besaßen sie alle:
ein Gebiet eigner Rechtspflege und ein auf diesem besonders
entwickeltes Gericht, dessen Handhabung sie mit dem Landesherrn
in Zusammenhang brachte. Und diese Thatsache bedeutete für
sie wiederum bei dem engen Zusammenhang, der zwischen der
Gerichtshoheit und dem fürstlichen Recht der Bede angenommen
ward, daß sie einen territorialen Steuerbezirk bildeten. Dem—
entsprechend waren sie schon früh von den Fürsten besonders