336 Ʒwõlftes Buch. Viertes Napitel.
belastet worden, und zwar stets in der Weise, daß die Fürsten
die auferlegte Steuer nicht selbst von den einzelnen Bürgern
erhoben hatten, sondern vielmehr von der Stadt als Ganzem,
wobei den bürgerlichen Behörden die weitere Verteilung der Last
überlassen blieb. Diese Praxis hatte nun in ihrer Einfachheit für
die Landesherren außerordentlich viel Verlockendes, und es ver⸗
steht sich, daß die Steuerauflagen schon aus diesem Grunde
häufiger und stärker wurden. Hiergegen aber hatten sich die
Städte fast durchweg schon sehr früh durch Privilegierung zu
sichern gesucht: sie hatten die ihnen abverlangte Steuer im
Gnadenwege ihrer Höhe nach festlegen und auf bestimmte Er⸗
hebungstermine begrenzen lassen. Wie nun, wenn der Landes—
herr über diese Termine und Feststellungen hinaus Beihilfe
heischte? Dann konnte er sie nur noch auf dem Wege der
Verhandlung erreichen. Versuchte er das aber, so thaten sich
die Städte des Landes in gemeinsamer Sache nicht selten auch
gemeinsam zusammen, suchten als Ersatz der zu bewilligenden
Leistungen Einfluß auf die Regierung des Landes zu erlangen,
und traten damit neben die gleichen Bestrebungen und Rechte
der Prälaten, der Herren und Ritter.
Aus diesen Umständen, wie sie seit Mitte des 18. Jahr⸗
hunderts der Regel nach zusammen zu wirken begannen, sind
allmählich die Landstände der deutschen Territorien erwachsen,
Gesamtkörperschaften, welche das ganze Land gegenüber dem
Landesherrn vertraten und in sich wiederum in die einzelnen
Kurien der Prälaten, der Herren, der Ritter und der Städte
zerfielen.
Indes für die Ausbildung ihres Gesamtcharakters, wie für
den Verlauf ihrer späteren Schicksale waren doch noch weitere
gemeinsame und fast noch wichtigere Kräfte, als die bisher be—
schriebenen, wirksam. Prälaten, Herren, Ritter und Bürger⸗
schaften waren in allen Territorien die führenden sozialen
Schichten. Aber sie waren noch mehr. Sie waren zugleich
derart mit politischen Rechten ausgestattet, daß sie als halb⸗
staatliche Gewalten bezeichnet werden mußten. Vrälaten, Herren