Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

336 Ʒwõlftes Buch. Viertes Napitel. 
belastet worden, und zwar stets in der Weise, daß die Fürsten 
die auferlegte Steuer nicht selbst von den einzelnen Bürgern 
erhoben hatten, sondern vielmehr von der Stadt als Ganzem, 
wobei den bürgerlichen Behörden die weitere Verteilung der Last 
überlassen blieb. Diese Praxis hatte nun in ihrer Einfachheit für 
die Landesherren außerordentlich viel Verlockendes, und es ver⸗ 
steht sich, daß die Steuerauflagen schon aus diesem Grunde 
häufiger und stärker wurden. Hiergegen aber hatten sich die 
Städte fast durchweg schon sehr früh durch Privilegierung zu 
sichern gesucht: sie hatten die ihnen abverlangte Steuer im 
Gnadenwege ihrer Höhe nach festlegen und auf bestimmte Er⸗ 
hebungstermine begrenzen lassen. Wie nun, wenn der Landes— 
herr über diese Termine und Feststellungen hinaus Beihilfe 
heischte? Dann konnte er sie nur noch auf dem Wege der 
Verhandlung erreichen. Versuchte er das aber, so thaten sich 
die Städte des Landes in gemeinsamer Sache nicht selten auch 
gemeinsam zusammen, suchten als Ersatz der zu bewilligenden 
Leistungen Einfluß auf die Regierung des Landes zu erlangen, 
und traten damit neben die gleichen Bestrebungen und Rechte 
der Prälaten, der Herren und Ritter. 
Aus diesen Umständen, wie sie seit Mitte des 18. Jahr⸗ 
hunderts der Regel nach zusammen zu wirken begannen, sind 
allmählich die Landstände der deutschen Territorien erwachsen, 
Gesamtkörperschaften, welche das ganze Land gegenüber dem 
Landesherrn vertraten und in sich wiederum in die einzelnen 
Kurien der Prälaten, der Herren, der Ritter und der Städte 
zerfielen. 
Indes für die Ausbildung ihres Gesamtcharakters, wie für 
den Verlauf ihrer späteren Schicksale waren doch noch weitere 
gemeinsame und fast noch wichtigere Kräfte, als die bisher be— 
schriebenen, wirksam. Prälaten, Herren, Ritter und Bürger⸗ 
schaften waren in allen Territorien die führenden sozialen 
Schichten. Aber sie waren noch mehr. Sie waren zugleich 
derart mit politischen Rechten ausgestattet, daß sie als halb⸗ 
staatliche Gewalten bezeichnet werden mußten. Vrälaten, Herren
	        
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