Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 337
und Ritter waren durchweg ländliche Grundherren. Als solche
hatten sie eine gewisse Gerichtsbarkeit — nicht selten sogar die
hohe — über ihre Hintersassen und überhaupt alle die siaatlichen
Rechte, welche den Grundherrschaften im Verlaufe der ersten Hälfte
des Mittelalters zugeflossen waren. Dazu kam, daß sie, der
gewöhnlichen Gerichtsbarkeit entzogen, ihr Recht stets unmittel⸗
bar beim Fürsten suchten, daß fie das Fehderecht besaßen, und
daß sie auf Grund ihrer geistlichen Privilegien oder ihrer Kriegs⸗
dienste Freiheit von Steuern und Abgaben für ihre Person in
Anspruch nahmen. Aber auch die Bürgerschaften als Ganzes,
als Städte, erfreuten sich halbstaatlicher Gewalt. Sie waren
in der Rechtspflege wenig beschränkt; sie besaßen vielfach das
ius de non evocando aus ihrem Gebiete, sie nahmen an der
Einsetzung des Richters und an dem Genuß der Gerichts—
gefälle teil, sie hatten die freie Wahl der Schöffen. Sie ver—
walteten ihre Angelegenheiten selbst und schufen sich eine
eigene Polizei, wenn auch unter gewisser Aufsicht des Landes—
herrn, sie rühmten sich der freien Wahl ihrer Beamten neben
dem fürstlichen Recht bloßer Bestätigung oder Beeidigung.
Sie durften endlich sich selbst besteuern, wenn auch der
Landesherr sich meist vorbehielt, die veranlagten Steuern zu
genehmigen.
Was war also geschehen? Infolge der abschüssigen Ent—
wicklung der Reichsverfassung hatten sich zu einer Zeit, da
die Landesherren noch nicht voll gerüstet auf dem Plane
waren, vornehmlich im 12. und 18. Jahrhundert, die führenden
sozialen Schichten der Nation dauernd aufs energischste mit
politischen Rechten gesättigt, waren zu halbstaatlichen Gewalten
geworden. Als solche verfügten sie über eigene Unterthanen,
verwalteten sich selbst, und machten Anspruch darauf, als
kleine ganzstaatliche Gewalten angesehen zu werden. Es war
eine merkwürdige Verquickung gesellschaftlicher und politischer
Rechte.
Nun traten, seit der zweiten Hälfte des 183. Jahrhunderts
immer dringlicher, die Landesherren mit dem Vorhaben auf,
Lamprecht, Deutsche Geschichte. IV. 22