Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 337 
und Ritter waren durchweg ländliche Grundherren. Als solche 
hatten sie eine gewisse Gerichtsbarkeit — nicht selten sogar die 
hohe — über ihre Hintersassen und überhaupt alle die siaatlichen 
Rechte, welche den Grundherrschaften im Verlaufe der ersten Hälfte 
des Mittelalters zugeflossen waren. Dazu kam, daß sie, der 
gewöhnlichen Gerichtsbarkeit entzogen, ihr Recht stets unmittel⸗ 
bar beim Fürsten suchten, daß fie das Fehderecht besaßen, und 
daß sie auf Grund ihrer geistlichen Privilegien oder ihrer Kriegs⸗ 
dienste Freiheit von Steuern und Abgaben für ihre Person in 
Anspruch nahmen. Aber auch die Bürgerschaften als Ganzes, 
als Städte, erfreuten sich halbstaatlicher Gewalt. Sie waren 
in der Rechtspflege wenig beschränkt; sie besaßen vielfach das 
ius de non evocando aus ihrem Gebiete, sie nahmen an der 
Einsetzung des Richters und an dem Genuß der Gerichts— 
gefälle teil, sie hatten die freie Wahl der Schöffen. Sie ver— 
walteten ihre Angelegenheiten selbst und schufen sich eine 
eigene Polizei, wenn auch unter gewisser Aufsicht des Landes— 
herrn, sie rühmten sich der freien Wahl ihrer Beamten neben 
dem fürstlichen Recht bloßer Bestätigung oder Beeidigung. 
Sie durften endlich sich selbst besteuern, wenn auch der 
Landesherr sich meist vorbehielt, die veranlagten Steuern zu 
genehmigen. 
Was war also geschehen? Infolge der abschüssigen Ent— 
wicklung der Reichsverfassung hatten sich zu einer Zeit, da 
die Landesherren noch nicht voll gerüstet auf dem Plane 
waren, vornehmlich im 12. und 18. Jahrhundert, die führenden 
sozialen Schichten der Nation dauernd aufs energischste mit 
politischen Rechten gesättigt, waren zu halbstaatlichen Gewalten 
geworden. Als solche verfügten sie über eigene Unterthanen, 
verwalteten sich selbst, und machten Anspruch darauf, als 
kleine ganzstaatliche Gewalten angesehen zu werden. Es war 
eine merkwürdige Verquickung gesellschaftlicher und politischer 
Rechte. 
Nun traten, seit der zweiten Hälfte des 183. Jahrhunderts 
immer dringlicher, die Landesherren mit dem Vorhaben auf, 
Lamprecht, Deutsche Geschichte. IV. 22
	        
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