Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 339 
die Rede gewesen, wie sehr eine ihrer Haupteinnahmen, diejenige 
aus der landesherrlichen Grundherrschaft, mit dem wirtschaft⸗ 
lichen Verfall der grundherrschaftlichen Bildungen überhaupt 
seit spätestens dem 18. Jahrhundert zurückgehen mußte!. Nun 
hatten freilich kluge Landesherren zum Ersatz schon früh geld⸗ 
wirtschaftliche Quellen eröffnet: Zolle, Geleitsgelder, Beden. 
Aber hier war doch zumeist ein Fehler gemacht worden, der noch 
auf die ökonomisch⸗psychologische Disposition der stabilen natural⸗ 
wirtschaftlichen Zeit zurückweist; die Fürsten hatten auf dem 
Wege der Einzelprivilegierung zugelassen, daß diese Einnahmen 
fixiert wurden, und hatten sich damit steigender Einnahmen um 
so mehr beraubt, als die sixierten Einnahmen bei fallendem Geld⸗ 
wert ihrer Bedeutung nach sanken. Und dies in einer Zeit, da 
innerhalb des Territoriums der staatliche Wirkungskreis erweitert 
werden sollte, da weiterhin seit dem Rückgang der ritterschaft⸗ 
lichen Kriegsverfassung schon Söldner zur Herstellung der inneren 
Sicherheit mit schweren Kosten zu unterhalten waren! So blieb 
nichts übrig, als die führenden Schichten des Landes, d. h. eben 
die Stände, um freiwillige Beiträge zur Führung der Regierung 
anzugehen gegen das Angebot, sie selbst in ihren Interessen durch 
Privilegien sicher zu stellen und an der Regierung teilnehmen zu 
lassen. Auf diesem Wege entwickelten die Landesherren über 
die alten Lehnssteuern im Fall der Gefangenschaft, der Aus— 
stattung der Kinder bei Heiraten u. a. m., sowie über die Be— 
träge der fixierten Steuern hinaus allmählich neue allgemeine 
Landessteuern; schon für das 13. Jahrhundert sind sie vereinzelt 
vorhanden. Zugleich aber mußten sich mit diesem Vorgang die 
ständischen Rechte mehren und festigen; schon um die Mitte des 
14. Jahrhunderts war für die meisten Territorien kein Zweifel 
mehr über deren unverbrüchlichen und unauflöslichen Bestand. 
Und indem in diesem Zusammenhange ein Zustand fast 
ununterbrochener Beratung und Verhandlung zwischen dem 
Landesherrn und den Ständen und deren einzelnen Kurien 
S. oben S. 118 f. 
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