Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

340 Zwölftes Buch. Viertes Kapitel. 
herbeigeführt ward, erwuchsen die Stände selbst zu einer 
Gesamtkörperschaft, die sich als Vertretung des Landes ansehen 
durfte. Denn nachdem einmal die einzelnen Stände, an sich ja 
keine Organe des Landes, sondern vielmehr Vertreter nur eigener 
Rechte und Ansprüche, diese Rechte und Ansprüche aufs engste 
mit dem Gedeihen des ganzen Landes verknüpft sahen, war es 
für sie selbstverständlich, auch für das Ganze des Landes 
mindestens in gewissen Grenzen zu sorgen. So mußten sie 
achthaben, daß das Land nicht zersplittert werde: denn damit 
wäre ihr gemeinsamer Zusammenhang zerfallen und wären die 
einzelnen Teile minder leicht verteidigungsfähig gewesen, 
hätten auch geringere finanzielle Tragkraft besessen. Von diesem 
Gesichtspunkte aus sind viele Stände für die Einheit ihrer 
Territorien eingetreten lange vor der Begründung der Unteil⸗ 
barkeit und des Erstgeburtrechts durch die Fürsten; namentlich 
in Bayern haben sie geradezu die Unversehrtheit des Landes 
gegenüber den Teilungslaunen der Fürsten gewahrt und sind 
ein förderndes Element gewesen für die endlich im Jahre 1506 
erfolgte Erklärung des Rechtes der Erstgeburt. Aber auch sonst 
sorgten sie für die Einigung der Territorien nach innen wie 
ihre Erweiterung nach außen hin; sie wußten wohl, daß sie 
damit für ihr eigenes Beste arbeiteten. So schob sich ihren 
Interessen allmählich die dingliche Grundlage des ganzen Landes 
unter, und so sprachen sie von sich als —dem gemeinen Lande', 
oder wie es in einer niederbayerischen Urkunde von 1894 heißt, 
als von der ainung und verpintnus der grafen fréien ritter 
und kneécht, stet und merkt, arm und reich, edl und un- 
2dl, all bischof abbit brelaten und aller geistlichen ord- 
nung im land zu niedern Baiern. Ein solcher Zusammen— 
schluß fand dann oft auch seinen Ausdruck in einer besonderen, 
feierlich beurkundeten Einung. Wichtiger aber war, daß ihr 
eine autonome Verfassung der Stände entsprang, welche der 
fürstlichen Gewalt völlig parallel lief. 
Besaßen die Stände einen gewissen Bestand von Regierungs⸗ 
und Verwaltungsrechten, so mußten ihnen auch die Organe zu—⸗ 
zestanden werden, diese Rechte zu üben. Darum entwickelten
	        
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