340 Zwölftes Buch. Viertes Kapitel.
herbeigeführt ward, erwuchsen die Stände selbst zu einer
Gesamtkörperschaft, die sich als Vertretung des Landes ansehen
durfte. Denn nachdem einmal die einzelnen Stände, an sich ja
keine Organe des Landes, sondern vielmehr Vertreter nur eigener
Rechte und Ansprüche, diese Rechte und Ansprüche aufs engste
mit dem Gedeihen des ganzen Landes verknüpft sahen, war es
für sie selbstverständlich, auch für das Ganze des Landes
mindestens in gewissen Grenzen zu sorgen. So mußten sie
achthaben, daß das Land nicht zersplittert werde: denn damit
wäre ihr gemeinsamer Zusammenhang zerfallen und wären die
einzelnen Teile minder leicht verteidigungsfähig gewesen,
hätten auch geringere finanzielle Tragkraft besessen. Von diesem
Gesichtspunkte aus sind viele Stände für die Einheit ihrer
Territorien eingetreten lange vor der Begründung der Unteil⸗
barkeit und des Erstgeburtrechts durch die Fürsten; namentlich
in Bayern haben sie geradezu die Unversehrtheit des Landes
gegenüber den Teilungslaunen der Fürsten gewahrt und sind
ein förderndes Element gewesen für die endlich im Jahre 1506
erfolgte Erklärung des Rechtes der Erstgeburt. Aber auch sonst
sorgten sie für die Einigung der Territorien nach innen wie
ihre Erweiterung nach außen hin; sie wußten wohl, daß sie
damit für ihr eigenes Beste arbeiteten. So schob sich ihren
Interessen allmählich die dingliche Grundlage des ganzen Landes
unter, und so sprachen sie von sich als —dem gemeinen Lande',
oder wie es in einer niederbayerischen Urkunde von 1894 heißt,
als von der ainung und verpintnus der grafen fréien ritter
und kneécht, stet und merkt, arm und reich, edl und un-
2dl, all bischof abbit brelaten und aller geistlichen ord-
nung im land zu niedern Baiern. Ein solcher Zusammen—
schluß fand dann oft auch seinen Ausdruck in einer besonderen,
feierlich beurkundeten Einung. Wichtiger aber war, daß ihr
eine autonome Verfassung der Stände entsprang, welche der
fürstlichen Gewalt völlig parallel lief.
Besaßen die Stände einen gewissen Bestand von Regierungs⸗
und Verwaltungsrechten, so mußten ihnen auch die Organe zu—⸗
zestanden werden, diese Rechte zu üben. Darum entwickelten