342 Zwölftes Buch. Viertes Kapitel.
in dem ehemaligen Führer des reisigen Adels, im Marschall,
ein Vorsitzender dieses Plenums gefunden, der nunmehr als
Landesmarschall die Redeschlachten zu leiten hatte an Stelle
blutiger Kämpfe.
Die ständische Verwaltung schloß namentlich an das Be—
steuerungsrecht der Stände an, indem diese das Recht für sich
in Anspruch nahmen, bewilligte Steuern nicht bloß von sich
aus zu erheben, sondern auch von sich aus zu verwalten.
Hierzu bedurfte es der Begründung einer Ständekasse mit einem
tändischen Rentmeister und ständischen Unterbeamten, und der
Beaufsichtigung dieser Kasse durch einen dauernden ständischen
Ausschuß. In der That traten diese Organe meistens ins
Leben. Zwar wurde die Erhebung im einzelnen wohl überall
wenigstens teilweis von landesherrlichen Beamten besorgt; aber
schon das Verteilen und Auflegen war Sache der Stände;
und die erhobenen Steuern selbst blieben so sehr zu ständischer
Verfügung, daß gelegentlich sogar Kriegssteuern, die in der
Form von Truppensold flüssig gemacht wurden, den Truppen
von dem Landesausschuß und nicht vom Landesherrn verabfolgt
wurden, daß ferner die Stände die Schlüssel zur Rüstkammer
verwahrten, darin das vom Landesgelde beschaffte Gezeug lag,
ja daß ihr Ausschuß dem Landesherrn während der Kriegs⸗
führung als Kriegsrat beschränkend zur Seite trat.
Man sieht, welche Befugnisse die Stände unter Umständen
aus ihrer der Landesgewalt parallelen Stellung zu entwickeln
oermochten. War doch das Verhältnis zwischen Fürst und
Ständen, soweit es politische Bedeutung zeigte, durch nichts
geregelt, als durch das Ausmaß der gegenseitigen thatsächlichen
Macht.
Dem entsprach es, daß sich in den verschiedenen Territorien
die ständischen Rechte zu den fürstlichen Rechten sehr ver—
schieden verhielten. Es kam gelegentlich wohl vor, daß die
Stände die fürstliche Gewalt demütigten und dauernd in enge
Grenzen einschlossen. So geschah es z. B. in der braunschweig⸗
lüneburgischen Sate vom Jahre 1392, einer Auseinandersetzung
zwischen Fürsten und Ständen, die als typisch für den Umfang