Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

342 Zwölftes Buch. Viertes Kapitel. 
in dem ehemaligen Führer des reisigen Adels, im Marschall, 
ein Vorsitzender dieses Plenums gefunden, der nunmehr als 
Landesmarschall die Redeschlachten zu leiten hatte an Stelle 
blutiger Kämpfe. 
Die ständische Verwaltung schloß namentlich an das Be— 
steuerungsrecht der Stände an, indem diese das Recht für sich 
in Anspruch nahmen, bewilligte Steuern nicht bloß von sich 
aus zu erheben, sondern auch von sich aus zu verwalten. 
Hierzu bedurfte es der Begründung einer Ständekasse mit einem 
tändischen Rentmeister und ständischen Unterbeamten, und der 
Beaufsichtigung dieser Kasse durch einen dauernden ständischen 
Ausschuß. In der That traten diese Organe meistens ins 
Leben. Zwar wurde die Erhebung im einzelnen wohl überall 
wenigstens teilweis von landesherrlichen Beamten besorgt; aber 
schon das Verteilen und Auflegen war Sache der Stände; 
und die erhobenen Steuern selbst blieben so sehr zu ständischer 
Verfügung, daß gelegentlich sogar Kriegssteuern, die in der 
Form von Truppensold flüssig gemacht wurden, den Truppen 
von dem Landesausschuß und nicht vom Landesherrn verabfolgt 
wurden, daß ferner die Stände die Schlüssel zur Rüstkammer 
verwahrten, darin das vom Landesgelde beschaffte Gezeug lag, 
ja daß ihr Ausschuß dem Landesherrn während der Kriegs⸗ 
führung als Kriegsrat beschränkend zur Seite trat. 
Man sieht, welche Befugnisse die Stände unter Umständen 
aus ihrer der Landesgewalt parallelen Stellung zu entwickeln 
oermochten. War doch das Verhältnis zwischen Fürst und 
Ständen, soweit es politische Bedeutung zeigte, durch nichts 
geregelt, als durch das Ausmaß der gegenseitigen thatsächlichen 
Macht. 
Dem entsprach es, daß sich in den verschiedenen Territorien 
die ständischen Rechte zu den fürstlichen Rechten sehr ver— 
schieden verhielten. Es kam gelegentlich wohl vor, daß die 
Stände die fürstliche Gewalt demütigten und dauernd in enge 
Grenzen einschlossen. So geschah es z. B. in der braunschweig⸗ 
lüneburgischen Sate vom Jahre 1392, einer Auseinandersetzung 
zwischen Fürsten und Ständen, die als typisch für den Umfang
	        
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