Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 343
fortgeschrittener landständischer Rechte um die Wende des 14.
und 15. Jahrhunderts gelten kann. In ihr erkennt der Landes⸗
herr gegen Übernahme seiner Schulden von 50000 Mark
durch die Landstände alle Rechte und Freiheiten dieser an und
erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, daß sie sich beim
Bruche ihrer Rechte mit Gewalt gegen ihn setzen dürfen. Zu—
gleich wird das Kollegium der Satesleute, ein ständischer Aus⸗
schuß mit vier regelmäßigen Jahresversammlungen errichtet;
vor ihm haben Landesherr wie Unterthanen im Fall eines
Vergehens gegen die Sate wie bei Rechtsverweigerung über—
haupt zu Recht zu stehen; er bildet das Austragsgericht
für Zwistigkeiten innerhalb der Stände, und seine Urteile
werden von den Ständen, unter Umständen mit bewaffneter
Hand oder durch Sperrung der landesherrlichen Einkünfte,
vollstreckt.
Waren nun auch längst nicht alle Landstände um die
Wende des 14. und 15. Jahrhunderts im Besitze so starker
Macht, so bildeten doch im allgemeinen die landständischen
Körperschaften des 16. Jahrhunderts ein äußerst wirksames
Gegengewicht gegen eine voraussetzungslose Entfaltung der
landesherrlichen Gewalten. Das galt zunächst fast für alle
geistlichen Territorien; hier hatten die Stände bei dem Fehlen
persönlich vererbbarer Rechte und familienhafter Traditionen auf
der Seite der Landesgewalt von vornherein leichteres Spiel; in
Münster haben sie schon seit 1309 das Heft in Händen.
Allein auch in den weltlichen Territorien, und gerade in den
größesten, waren die ständischen Mächte seit dem 14. Jahr—⸗
hundert kräftig emporgeblüht. Das bedeutendste Beispiel hier⸗
für auf mutterländischem Boden bietet Bayern. Hier traten die
Stände seit 1302 und 1807 immer selbständiger hervor; Adel
und Städte erschienen jetzt geeint, und zu ihnen stießen seit
Ende des 14. Jahrhunderts die Prälaten. Im 185. Jahrhundert
waren die Stände dann der eigentliche Hort des Landes; im
Jahre 1480 gaben sie sich eine bis ins einzelnste ausgearbeitete
Verfassung mit zwei ständigen Ausschüssen, eigner Finanz⸗
verwaltung und Kasse. Und erst in den achtziger und neun—