344 Zwolftes Buch. Viertes Kapitel.
ziger Jahren des Jahrhunderts begann ihre Macht etwas zurück
zu gehen. Indes auch nach dieser Zeit noch brachten sie es
durch die Vereinigung gemainer landschaft der dreier stend in
Ober- und Niederland des loblichen hauß und fürstenthumbs zu
Bairn' vom Jahre 15614 zu dem Ergebnis, daß ihnen das
Recht der vollen Mitregierung und des Widerstandes bei Rechts⸗
bruch durch den Landesherrn im Jahre 1516 nochmals aus—
drücklich bestätigt ward.
Und selbst auf kolonialem Boden, wo die ständischen
Bildungen naturgemäß gegenüber der landesherrlichen, mehrfach
auf alte markgräfliche Rechte gestützten Gewalt schwereren Stand
hatten, waren die Stände des 14. und 15. Jahrhunderts von
nicht geringer Bedeutung. In Osterreich allerdings erstarkten
sie nur langsam: hier gab es nach der Einnahme des Landes
durch die Habsburger längere Zeit hindurch keine großen Kriege,
also auch keine großen Ausgaben, die zu ständischer Bewilligung
von Steuern hätten veranlassen können; zudem waren die Herzöge
finanziell mit Regalien wie mit Grundherrschaften besonders
gut ausgestattet und war der Adel des Landes von alters
her zu starker Verteidigung des Landes verbunden. Allein mit
Ende des 14. Jahrhunderts änderte sich die Lage. Die Zeiten
wurden kriegerisch, das Land ward geteilt. Damit erwachten
überall ständische Gelüste zur Aufrechterhaltung der Landes—
einheit, und ständische Privilegien wurden erteilt als Gegengabe
für die Bewilligung erhöhter Steuern. In Niederösterreich
führten diese Gründe schon im Jahre 1489 zur Vereinbarung
einer den Ständen besonders günstigen Verfassung in der Form,
die sich bis zum Untergang der ständischen Macht erhalten hat.
Und unter Kaiser Maximilian J. stiegen dann mit den dauernden
Geldverlegenheiten dieses Herrschers die Ansprüche der Stände
aller Landesteile fast bis ins Ungemessene; nach dem Tode des
Kaisers ergriffen die Stände geradezu die Regierung, und nur
mit Mühe vermochte Ferdinand J. sich ihrer zu erwehren.
In andrer Richtung verliefen die Vorgänge in Branden⸗
burg: schon zeigt sich hier der entgegengesetzte Entwicklungs⸗
harakter jener beiden wichtigsten östlichen Territorien, aus denen