Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

ordentlichen Geschäftsverkehr zugemutet werden kann. Einheitliche Richt 
linien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive — insbesondere in der 
Auffassung „unwiderrufliches Akkreditiv" — sind mit dem 1. Januar 1935 
in Kraft getreten.- 
Über Akkreditive im Reiseverkehr s. S. 303 ff. 
6. Langfristige Kreditgewährung sHypothekarkrebit) 
Der Kaufmann, der eine Ware kauft, kann erfahrungsgemäß damit 
rechnen, sie nach einer gewissen Zeit s3, 4 Monaten) wieder zu veräußern, 
und sich demnach auch zur Bezahlung der Schuld innerhalb dieser Zeit 
verpflichten. Der Grundbesitzer hingegen, der Land hinzukauft oder Melio 
rationen vornimmt, oder der Hausbesitzer, der Erweiterungsbauten er 
richtet, kann nicht erwarten, daß ihm das Grundstück nunmehr eine so 
hohe Rente abwirft, daß er das Kapital in einigen Monaten wieder zu 
rückzahlen kann. Nur zur Zahlung einer Rente kann er sich naturgemäß 
verpflichten. Der von Haus- oder Gutsbesitzern in Anspruch genommene 
„Besitzkredit" ist der Natur der Sache nach langfristig. Die geliehenen 
Summen können nur in kleinen Raten, innerhalb eines langen Zeit 
raumes, zurückgezahlt werden. Eine besonders bevorzugte Art der Sicher 
stellung ist die Verpfändung des dem Schuldner gehörenden Grundbesitzes. 
Diese erfolgt in Form einer Hypothek soder GrundschuldsZ. Erforder- 
Z Die Hypothek ist die Belastung eines Grundstücks in der Weise, daß der 
Berechtigte zur Befriedigung wegen einer ihm sän den Eigentümer des Grund 
stücks oder an eine dritte Person) zustehenden Forderung Zahlung einer be 
stimmten Geldsumme aus dem Grundstück verlangen kann (§ 1113 des BGB ). 
Bei der S icherung shypothek ss.a.S.272f.) bestimmt sich das dingliche 
Recht aus der Hypothek nur nach der persönlichen Forderung, d. h. der Gläu 
biger kann sich zum Beweise der Forderung nicht auf die Eintragung im Grund 
buch berufen. Eine Sicherungshypothek kann in der Weise bestellt werden, daß 
nur der H ö ch st b e t r a g, bis zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im 
übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird ssog. Höchst- oder 
Maximalhypothek). 
Die G r u n d s ch u l d ist die Belastung eines Grundstücks in der Weise, daß an 
den Berechtigten eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Im 
Gegensatz zur Hypothek fehlt bei der Grundschuld die persönliche Forderung. 
Eine besondere Art der Grundschuld ist die Renten schuld. Hier ist in 
regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem 
Grundstück zu zahlen. Bei Bestellung der Rentenschuld muß im Grundbuch der 
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