ordentlichen Geschäftsverkehr zugemutet werden kann. Einheitliche Richt
linien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive — insbesondere in der
Auffassung „unwiderrufliches Akkreditiv" — sind mit dem 1. Januar 1935
in Kraft getreten.-
Über Akkreditive im Reiseverkehr s. S. 303 ff.
6. Langfristige Kreditgewährung sHypothekarkrebit)
Der Kaufmann, der eine Ware kauft, kann erfahrungsgemäß damit
rechnen, sie nach einer gewissen Zeit s3, 4 Monaten) wieder zu veräußern,
und sich demnach auch zur Bezahlung der Schuld innerhalb dieser Zeit
verpflichten. Der Grundbesitzer hingegen, der Land hinzukauft oder Melio
rationen vornimmt, oder der Hausbesitzer, der Erweiterungsbauten er
richtet, kann nicht erwarten, daß ihm das Grundstück nunmehr eine so
hohe Rente abwirft, daß er das Kapital in einigen Monaten wieder zu
rückzahlen kann. Nur zur Zahlung einer Rente kann er sich naturgemäß
verpflichten. Der von Haus- oder Gutsbesitzern in Anspruch genommene
„Besitzkredit" ist der Natur der Sache nach langfristig. Die geliehenen
Summen können nur in kleinen Raten, innerhalb eines langen Zeit
raumes, zurückgezahlt werden. Eine besonders bevorzugte Art der Sicher
stellung ist die Verpfändung des dem Schuldner gehörenden Grundbesitzes.
Diese erfolgt in Form einer Hypothek soder GrundschuldsZ. Erforder-
Z Die Hypothek ist die Belastung eines Grundstücks in der Weise, daß der
Berechtigte zur Befriedigung wegen einer ihm sän den Eigentümer des Grund
stücks oder an eine dritte Person) zustehenden Forderung Zahlung einer be
stimmten Geldsumme aus dem Grundstück verlangen kann (§ 1113 des BGB ).
Bei der S icherung shypothek ss.a.S.272f.) bestimmt sich das dingliche
Recht aus der Hypothek nur nach der persönlichen Forderung, d. h. der Gläu
biger kann sich zum Beweise der Forderung nicht auf die Eintragung im Grund
buch berufen. Eine Sicherungshypothek kann in der Weise bestellt werden, daß
nur der H ö ch st b e t r a g, bis zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im
übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird ssog. Höchst- oder
Maximalhypothek).
Die G r u n d s ch u l d ist die Belastung eines Grundstücks in der Weise, daß an
den Berechtigten eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Im
Gegensatz zur Hypothek fehlt bei der Grundschuld die persönliche Forderung.
Eine besondere Art der Grundschuld ist die Renten schuld. Hier ist in
regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem
Grundstück zu zahlen. Bei Bestellung der Rentenschuld muß im Grundbuch der
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